Reform des Arbeitszeitgesetzes: Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung

Mit dem Gesetzesentwurf reagiert das Bundesarbeitsministerium auf die Entscheidungen des EuGH aus 2019 und des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 , nach denen Arbeitgeber zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet sind.

Der Gesetzesentwurf, der bislang nur aus Pressemitteilungen bekannt ist, sieht eine Verpflichtung zur elektronischen Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten vor. Von der Aufzeichnungspflicht umfasst sollen der Beginn, das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten sein.

Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Die Aufzeichnung soll aber auch durch die Beschäftigten selbst oder einen Dritten erfolgen können, z.B. einen Vorgesetzen.

Abweichende Änderungen und Ausnahmen durch tarifliche Regelungen sollen nach dem Gesetzesentwurf möglich sein. Darüber hinaus soll die Pflicht nicht für Kleinbetriebe bis zu zehn Beschäftigten gelten.

Der Gesetzesentwurf soll nun innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Es bleibt abzuwarten, welchen konkreten Regelungen der Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung enthalten wird.

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