Befristung des Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt, BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

In dem kürzlich vom BAG entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Lizenzspieler der 1. Fußball-Bundesliga, welcher bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 beschäftigt war. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt ein zum 30. Juni 2014 befristeter Arbeitsvertrag, der die Option vorsah, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Zudem sollte der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist, erhalten. In der Spielsaison 2013/2014 wurde der Kläger aufgrund von Verletzungen aus dem Profikader ausgegliedert und der zweiten Mannschaft zugeordnet. Infolge seiner Verletzungen kam er auf weniger als 23 Bundesligaeinsätze. Das führte dazu, dass er den Vertrag nicht einseitig per Fortsetzungsoption um ein Jahr verlängern konnte. Nach Auffassung des beklagten Vereins endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2014. Hiergegen wandte sich der Kläger und wollte vom Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung festgestellt haben. Zudem machte er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 i.H.v. 261.000,00 Euro geltend.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger im Hinblick auf die Befristung Recht, wies die Zahlungsklage jedoch ab. Das LAG wies die Klage insgesamt ab.

Das BAG bestätigte das Urteil des LAG vollumfänglich und wies die Revision des Klägers zurück. Die Befristung des Arbeitsvertrages war wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann, so das BAG. Diese Besonderheit begründet in der Regel ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des Prämienanspruchs sind damit nicht erfüllt.

Fazit: Das BAG hat mit seinem Grundsatzurteil die im Profi-Fußball üblichen befristeten Arbeitsverhältnisse rechtlich bestätigt und damit das Tansfersystem des deutschen Profi-Fußballs gesichert. Die Entscheidung des BAG könnte auch außerhalb des Profisports in der Arbeitgeberpraxis Auswirkungen haben, da das BAG mit seiner Entscheidung den Befristungsgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ mit Leben gefüllt hat, wodurch die Anwendung dieses Befristungsgrunds auch in anderen Bereichen eher in Betracht kommt.

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