Die mehrfache befristete Verlängerung von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters stellt keine Altersdiskriminierung und keinen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge dar und ist damit zulässig. EuGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: C-46/17.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der Beklagten als Lehrer angestellt. Nach der vertraglichen Regelung sollte sein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus. Die Beklagte war damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Der Kläger stellte vor Ablauf dieser Befristung erneut einen Antrag, das Arbeitsverhältnis nochmals befristet zu verlängern und zwar bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage und machte geltend, die Befristung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht.

Das LAG Bremen, bei dem die Berufung gegen das Urteil des ArbG Bremen anhängig ist, hatte Zweifel an der Vereinbarkeit von § 41 Satz 3 SGB VI („Altersrente und Kündigungsschutz“) mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen Alters und mit der Rahmenvereinbarung zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Der seit 2014 neu eingeführte § 41 Satz 3 SGB VI erlaubt es den Arbeitsvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (auch mehrfach) hinauszuschieben. Ein neuer Sachgrund für die Befristung wurde mit § 41 SGB VI dagegen nicht eingeführt. Das LAG Bremen hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Unionsrecht und ließ diese Frage vom EuGH überprüfen.

Der EuGH in Luxemburg entschied, dass kein Fall der Altersdiskriminierung vorliegt. Die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI stelle eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze dar, die vertraglich vereinbart werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus setze deshalb in jedem Fall die Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus. Einen Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse konnten die Richter ebenfalls nicht erkennen. Die Regelung gewährleiste, dass der betreffende Arbeitnehmer weiterhin zu den ursprünglichen Bedingungen beschäftigt werde und gleichzeitig seinen Anspruch auf Altersrente habe. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses überhaupt als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse angesehen werden könne. Sie könne auch als eine vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufgefasst werden.

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