Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidung über den Gleichstellungsantrag erforderlich, BAG, 22.01.2020 – 7 ABR 18/18

Das BAG hat in einem Beschluss (derzeit nur vorliegend als Pressemitteilung Nr. 4/20) klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht zur vorsorglichen Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei einer beabsichtigten Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers verpflichtet ist, wenn über dessen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden wurde.

Der Sachverhalt: Im Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist Sie stellte am 4. Februar 2015 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und informierte ihren Arbeitgeber über die Antragstellung. Dieser setzte die Arbeitnehmerin daraufhin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet und angehört zu haben. Dem Gleichstellungsantrag wurde im April 2016 rückwirkend zum 4. Februar 2015 stattgegeben.

Die Schwerbehindertenvertretung wandte sich gegen die Umsetzung der Arbeitnehmerin mit dem Argument, der Arbeitgeber habe es versäumt, "sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen". Nachdem das Arbeitsgericht den Anträgen der Schwerbehindertenvertretung auf vorsorgliche Unterrichtung und Anhörung bei Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers stattgegeben hat, wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sodann die Anträge ab.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und lehnte eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur vorsorglichen Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei einer beabsichtigten Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers ab, wenn über dessen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden wurde.

Zur Entscheidung: Zwar hat der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Dies gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX auch für den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen. Jedoch hat sich das BAG hier streng an den Wortlaut der Norm gehalten: Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Arbeitnehmerin war über deren Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden. Demnach war sie zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gleichgestellt. Die Gleichstellung erfolgte erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit am 21. April 2016. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Auch die Rückwirkung der Gleichstellung auf den Tag der Antragstellung ändert an dieser Feststellung nichts. Diese Entscheidung sei auch mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar, so das BAG.

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