Anspruch des Betriebsrats auf ein Smartphone – immer eine Frage des Einzelfalls

Das hessische LAG hat mit Beschluss vom 13.03.2017 (16 TaBV 212/16) entscheiden, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet sein kann, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

Der Anspruch bestehe jedenfalls dann, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt, damit der Betriebsratsvorsitzende erreichbar ist.

Im konkreten Fall verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Smartphones nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang. Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus, das neben dem Hauptsitz, in dem der Betriebsrat sein Büro hat, über insgesamt vier zwischen 3 bis 20 km entfernte Außenstellen verfügt.

Ob ein Anspruch auf ein Smartphone mit Internetanschluss besteht, ist jedoch, wie das Gericht betont, stets eine Frage des Einzelfalls. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein solches Mittel zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist oder nicht, ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Ausübung dieses Spielraums muss der Betriebsrat die betrieblichen Verhältnisse, seine gesetzlichen Aufgabenbereiche und das Interesse des Arbeitgebers – auch dessen Kosteninteresse – berücksichtigen und darf nicht seine subjektiven Bedürfnisse in den Vordergrund stellen.

Das LAG stellte darüber hinaus fest, dass ein Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet ist, eigene Gerätschaften für die Betriebsratsarbeit einzusetzen und dass die vom Arbeitgeber für Außentermine angebotene vorübergehende Nutzung eines Leih-Laptops unzureichend ist, da der Betriebsratsvorsitzende damit nicht telefonieren kann.

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