Betriebsratstätigkeit und Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15 zur Ruhezeit eines Betriebsratsmitglieds und zur Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Geklagt hatte ein Betriebsratsmitglied, welches seine Arbeit in der Nachtschicht vorzeitig beendete, um bis zum Beginn einer Betriebsratssitzung am kommenden Arbeitstag eine Ruhezeit von elf Stunden zu erreichen. Der Arbeitgeber schrieb dem Arbeitszeitkonto des Betriebsratsmitglieds zwar Ausfallzeiten gut, allerdings nur bis zur Erreichung einer Ruhezeit von insgesamt acht Stunden zwischen der Nachtschicht und dem Beginn der Betriebsratssitzung. Das Betriebsratsmitglied begehrte mit seiner Klage eine weitere Zeitgutschrift mit der Begründung, er sei nach § 37 Abs. 2 BetrVG von der Erbringung der Arbeitsleistung ohne Minderung des Arbeitsentgeltes auch dann zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht.

Das Bundesarbeitsgericht, welches bislang hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Unterbrechung zwischen Arbeitsleistung und Betriebsratstätigkeit keine festen Ruhezeiträume definierte, entschied durch Urteil vom 18.01.2017 - 7 AZR 224/15 dass ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt ist, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Eine Entscheidung darüber, ob es sich bei der Betriebsratstätigkeit um Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes handelt, hat das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht getroffen. Es hat lediglich auf die Wertung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetztes zurückgegriffen

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