Die Brückenteilzeit kommt zum 1.1.2019

Die sog. Brückenteilzeit hat die letzte gesetzgeberische Hürde genommen. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat den Gesetzesentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) beschlossen. Das Gesetz wird damit voraussichtlich zum 1.1.2019 in Kraft treten.

Bei Arbeitgebern mit mindestens 46 Arbeitnehmern können Arbeitnehmer zukünftig gem. § 9a TzBfG die Verringerung ihrer Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren beantragen. Diese befristete Teilzeit oder auch Brückenteilzeit tritt zu den bisher schon bestehenden Möglichkeiten, die Arbeit zu reduzieren, z.B. aufgrund der Kindererziehung oder der Pflege eines nahen Angehörigen, hinzu.

Nach Ablauf des gewählten Zeitraums hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, wieder im ursprünglichen Umfang beschäftigt zu werden. Hiervon nicht umfasst ist allerdings ein Anspruch, auf dem gleichen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber kann dem aus der befristeten Teilzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts auch eine andere gleichwertige Stelle zuweisen.

Der Arbeitgeber kann den Antrag auf befristete Teilzeit nur unter der Voraussetzung ablehnen, dass entweder betriebliche Gründe entgegenstehen oder dies für ihn unzumutbar wäre. Der Gesetzgeber sieht dies als gegeben an, wenn bei Arbeitgebern mit bis zu 200 Arbeitnehmern bereits pro angefangenen 15 Arbeitnehmern einer sich in befristeter Teilzeit befindet.

Wurde dem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen, hat der Arbeitnehmer zum Schutz der Planungssicherheit des Arbeitgebers bis zum Ablauf der Befristung keinen Anspruch darauf, die Arbeitszeit vorzeitig wieder zu verlängern oder erneut zu verringern. Nach der Rückkehr in die ursprüngliche Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr einen erneuten Antrag auf befristete Teilzeit stellen. Diese Jahresfrist gilt auch für den Fall, dass der Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt wurde.

Der Antrag des Arbeitnehmers muss in Textform erfolgen. Das Verfahren des Antrags richtet sich größtenteils nach dem bisherigen Verfahren für die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Der Arbeitnehmer soll den Antrag drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeitszeitverringerung stellen. Danach sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Antrag zusammen erörtern, mit dem Ziel eine Vereinbarung zu treffen. Teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung über den Antrag nicht spätestens einen Monat vor der geplanten Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer schriftlich mit, so gilt die Brückenteilzeit gemäß des Antrags des Arbeitnehmers als festgelegt.

Auch Arbeitnehmern, die in zeitlich unbefristeter Teilzeit beschäftigt sind, soll es erleichtert werden, ihren Wunsch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBfG zu realisieren. Entgegen bisherigem Recht soll nun der Arbeitgeber und nicht mehr der Arbeitnehmer die Darlegungslast dafür tragen, dass kein freier entsprechender Arbeitsplatz besteht und dass andere Bewerber besser geeignet sind.

Zudem soll ein Arbeitnehmer auch unabhängig von der Größe des Arbeitgebers das Recht haben, dass sein Wunsch nach Veränderung seiner Arbeitszeit mit seinem Arbeitgeber erörtert wird.

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