Gesetzesentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zum neuen Recht auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) beschlossen. Bei Arbeitgebern mit mindestens 45 Arbeitnehmern kann der Arbeitnehmer zukünftig die Verringerung seiner Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren bei seinem Arbeitgeber beantragen. Auch Arbeitnehmer mit unbefristeter Teilzeit sollen durch die Verlagerung der Beweislast auf den Arbeitgeber zukünftig leichter eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit erreichen können.

Bei Arbeitgebern mit mindestens 45 Arbeitnehmern soll zukünftig jeder Arbeitnehmer nach sechsmonatigem Bestand seines Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf befristete Teilzeit stellen können. Besondere Gründe wie beispielsweise die Kindererziehung sind dagegen keine Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit.

Der Zeitraum der Befristung kann eine Länge von einem bis zu fünf Jahren betragen. Hiervon kann jedoch durch Tarifvertrag auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Nach diesem Zeitraum hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, wieder im ursprünglichen Umfang beschäftigt zu werden. Begehrt der Arbeitnehmer jedoch die Veränderung seiner Arbeitszeit, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, auf dem gleichen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber kann ihm im Rahmen seines Direktionsrechts auch eine gleichwertige Stelle zuweisen.

Der Arbeitgeber soll nach dem Gesetzesentwurf den Antrag auf befristete Teilzeit nur unter der Voraussetzung ablehnen können, dass entweder betriebliche Gründe dagegen sprechen oder dass sich bei Arbeitgebern mit bis zu 200 Arbeitnehmern bereits pro 15 beschäftigte Arbeitnehmer ein Arbeitnehmer in befristeter Teilzeit befindet und damit die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber erreicht ist. Wurde dem Antrag entsprochen, hat der Arbeitnehmer zum Schutz der Planungssicherheit des Arbeitgebers bis zum Ablauf der Befristung keinen Anspruch darauf, die Arbeitszeit vorzeitig wieder zu verlängern oder erneut zu verringern. Nach der Rückkehr in die ursprüngliche Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr einen erneuten Antrag auf befristete Teilzeit stellen.

Der Antrag des Arbeitnehmers muss in Textform erfolgen. Das Verfahren des Antrags richtet sich größtenteils nach dem bisherigen Verfahren für die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG. Der Arbeitnehmer soll den Antrag drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeitszeitverringerung stellen. Danach sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Antrag zusammen erörtern, mit dem Ziel eine Vereinbarung zu treffen. Teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung über den Antrag nicht spätestens einen Monat vor der geplanten Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer schriftlich mit, so gilt die Brückenteilzeit gemäß des Antrags des Arbeitnehmers als festgelegt.

Auch Arbeitnehmern, die in zeitlich unbefristeter Teilzeit beschäftigt sind, soll es erleichtert werden, ihren Wunsch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBfG zu realisieren. Entgegen bisherigem Recht soll nun der Arbeitgeber und nicht mehr der Arbeitnehmer die Darlegungslast dafür tragen, dass kein freier entsprechender Arbeitsplatz besteht und dass andere Bewerber besser geeignet sind.

Zudem soll ein Arbeitnehmer auch unabhängig von der Größe des Arbeitgebers das Recht haben, dass sein Wunsch nach Veränderung seiner Arbeitszeit mit seinem Arbeitgeber erörtert wird.

Das Gesetz soll, nachdem es das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat, ab dem 1. Januar 2019 gelten.

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