Ein Busengrabscher macht noch keine Kündigung, BAG 20.11.2014 — 2 AZR 651/13
Der bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigte Kläger traf in den Umkleideräumen auf eine ihm bislang unbekannte Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Die zwei begannen ein Gespräch, währenddessen sich die Mitarbeiterin zunächst vor das Waschbecken, an dem sich der Kläger das Gesicht und die Hände wusch und anschließend neben den Kläger selbst stellte. Daraufhin sagte der Kläger zu ihr, sie habe einen schönen Busen und berührte sie an einer Brust. Als die Mitarbeiterin erklärte, dass sie das nicht wolle, ließ der Kläger sofort von ihr ab.
Das BAG hat zunächst klargestellt, dass sowohl die Bemerkung des Klägers, als auch die Berührung der Brust unerwünschte, sexuell bestimmte Verhaltensweisen sind, die eine Verletzung der Würde der Mitarbeiterin bewirkten und daher als sexuelle Belästigungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG anzusehen sind.
Trotzdem sei es der Beklagten zuzumuten, den Kläger weiterhin zu beschäftigen. Der Kläger habe sowohl durch das sofortige Ablassen von der Mitarbeiterin gezeigt, dass er imstande war seine Fehleinschätzung .angeflirtet. zu werden sofort zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, sowie mit dem Hinweis darauf, er habe einen unerklärlichen Blackout, dass es sich nur um ein dem Kläger wesensfremdes, einmaliges Augenblicksversagen handelte. Dass der Kläger auch nicht unwillig sei, sein Verhalten zu ändern, ergebe sich aus der sofortigen Einräumung seines Fehlverhaltens, obwohl er es aufgrund der Vier-Augen-Situation auch hätte abstreiten können, der gezeigten Reue, dem Entschuldigungsschreiben und der Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unter Zahlung eines Schmerzensgeldes, woraufhin auch die Mitarbeiterin den Vorfall als erledigt betrachtete. Eine Abmahnung hätte daher ausgereicht um das künftige Verhalten des Klägers positiv zu beeinflussen.
Ungeachtet dieser Entscheidung, bleibt eine sexuelle Belästigung ein Grund, der für sich genommen, eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Hier waren es lediglich die besonderen Umstände des Einzelfalls, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung haben zu dem Ergebnis kommen lassen, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Falls ein Mitarbeiter bereits mehrfach in dieser Hinsicht auffällig geworden ist und sogar einschlägig abgemahnt wurde, müsste nach hiesiger Auffassung eine fristlose Kündigung insgesamt gerechtfertigt sein.
Stand: 20.11.2014