Überwachung durch Detektiv einschließlich heimlicher Bildaufnahmen nur bei auf konkreten Tatsachen beruhendem Verdacht zulässig, BAG 19.02.2015 — 8 AZR 1007/13

Sowohl die Beauftragung eines Detektivs als auch die heimliche Bildaufnahme zur Überwachung einer Mitarbeiterin müssen auf einem auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht zurückzuführen sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von unterschiedlichen Ärzten stammt, sich das Krankheitsbild ändert oder ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden ist. Werden die Anforderungen an einen solchen Verdacht nicht erfüllt, stellt die Überwachung eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die Schmerzensgeld begründen kann.

Die bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin angestellte Klägerin war ab dem 27. Dezember aufgrund von Bronchialerkrankungen arbeitsunfähig. Die Klägerin legte bis zum 28. Februar 2012 nacheinander sechs, von zwei unterschiedlichen Fachärzten stammende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die ersten vier Bescheinigungen stammten von einem Facharzt der Allgemeinmedizin, die beiden letzteren stammten ab dem 31. Januar 2012 von einem Facharzt der Orthopädie. Der zuletzt mitgeteilte Bandscheibenvorfall veranlasste die Beklagte zu Zweifeln bezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, woraufhin sie einen Detektiv zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin beauftragte. Dieser überwachte die Klägerin an insgesamt 4 Tagen im Zeitraum von Mitte bis Ende Februar. Der Detektiv beobachtete sowohl das Haus der Klägerin, die Klägerin mit Mann und Hund vor dem Haus, als auch den Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Der der Beklagten abgegebene Observationsbericht enthielt elf Bilder, 9 davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Observation einschließlich der Bildaufnahmen für rechtwidrig und fordert Schmerzensgeld in Höhe von 10.500,00 Euro. Als Begründung führt sie an, dass sie erhebliche, der ärztlichen Behandlung bedürfende, psychische Beeinträchtigungen erlitten habe.

Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Das BAG lehnte die Revisionen beider Parteien ab. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass konkrete Tatsachen, die eine auf Verdacht gestützte Überwachung samt Bildaufnahmen rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Weder die Bescheinigung unterschiedlicher Ärzte, noch die Änderung des Krankheitsbildes, noch die zunächst hausärztliche Behandlung eines Bandscheibenvorfalls seien konkrete Tatsachen, die einen Verdacht der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Beauftragung an den Detektiv, die Klägerin zu observieren, verletzte somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Das BAG hält ein Geldentschädigungsanspruch von 1.000,00 Euro für angemessen. Weiterhin betonte das BAG, dass nicht zu entscheiden war, wie die Videoaufnahmen zu bewerten sind, wenn eine berechtigte Überwachung gegeben ist.

Ungeachtet dieser Entscheidung kann die Überwachung mithilfe eines Detektivs einschließlich hergestellter Bildaufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen jedoch zulässig sein. Hierfür benötigt es jedoch einen auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht. Ist dieser Verdacht gegeben, kann laut BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12 dem Arbeitnehmer weiterhin sogar die Erstattung der Detektivkosten auferlegt werden. Hierfür muss zusätzlich jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers durch den Detektiv nachgewiesen werden und es muss belegt werden, dass die Beauftragung des Detektivs notwendig war, um weitere Schäden zu verhindern.

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