Verpflichtung zum Tragen einer Dienstmütze, BAG 30.09.2014 — 1 AZR 1083/12

Eine Fluggesellschaft darf nicht nur männliche Mitglieder zum Tragen einer „Cockpit-Mütze“ verpflichten, dies stellt einen Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz dar.

Der Kläger ist Pilot bei der beklagten Fluggesellschaft. Der Tarifvertrag ordnet die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Nach einer .Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung. ist das Cockpitpersonal verpflichtet, während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Bei männlichen Piloten gehört dazu eine „Cockpit-Mütze“. Diese ist im öffentlich zugänglichen Flughafenbereich verpflichtend zu tragen. Bei weiblichen Piloten gehört die „Cockpit-Mütze“ nicht zur Uniform, so dass diese über deren Gebrauch frei entscheiden können.

Der Kläger war der Ansicht, dass die unterschiedliche Ausgestaltung unwirksam sei. Die Beklagte rechtfertigte die unterschiedliche Handhabung damit, dass diese dem klassischen Pilotenbild und der Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder entspreche. Der Kläger richtete seine Klage auf die Feststellung, dass er nicht zum Tragen einer „Cockpit-Mütze“ verpflichtet sei. Seine Klage war vor dem BAG erfolgreich. Das BAG war zwar der Ansicht, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln können. Wenn jedoch die Dienstkleidung geschlechtsspezifisch ausgestaltet werde, so müsse sie nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigt sein. An einer sachlichen Rechtfertigung fehle es aber im vorliegenden Fall. Sinn der einheitlichen Dienstkleidung sei es, das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich zu machen. Gemessen an diesem Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt.

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