Eingruppierung einer Türkischlehrerin mit deutscher Lehrbefähigung in Nordrhein-Westfalen, BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

Die niedrigere Bezahlung von Lehren mit ausländischer Herkunft und deutscher Lehrbefähigung, die eine weitere Sprache zusätzlich zum regulären Angebot unterrichten, ist im Vergleich zu Lehrern mit ausländischer Herkunft und ausländischer Lehrbefähigung, die dieselbe Sprache unterrichten, unzulässig.

In Nordrhein- Westfalen werden zusätzlich zu den normalen Lehrkräften noch Lehrer eingestellt, die die am meisten gesprochene Herkunftssprache in der Region unterrichten. Nach einem Beschluss des Landes Nordrhein- Westfalen sollen besonders Lehrer eingestellt werden, die eine deutsche Lehrbefähigung und Mindestanforderungen in der geforderten Sprache (hier Türkisch) erfüllen. Die Klägerin ist türkischer Herkunft hat aber eine deutsche Ausbildung für das Unterrichten an Grund-, Haupt- und Realschulen. Die Klägerin unterrichtet ausschließlich Türkisch. Sie ist nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in die Entgeltgruppe TV-L 10 eingruppiert. Ihre Kollegen, die auch ausländischer Herkunft sind, aber eine Lehrbefähigung ihrer Heimatländer haben, verdienen dagegen mehr und sind in die Entgeltgruppe TV-L 11 eingestuft. Um ebenfalls nach TV-L 11 bezahlt zu werden, müsste sie zusätzlich zu der deutschen noch eine türkische Lehrbefähigung nachweisen (oder nur eine türkische), da sie ausschließlich türkischen Unterricht erteilt.

Nachdem beide Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hat das Bundesarbeitsgericht der Klage statt gegeben. Das Argument der Beklagten, hier das Land Nordrhein- Westfalen, dass die Kombination aus deutscher Lehrbefähigung, aber ausschließlicher Verpflichtung zum Türkischunterricht, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe TV- L 10, rechtfertige, bestätigt das Bundesarbeitsgericht nicht. Der Beschluss des Landes Nordrhein- Westfalen bevorzugt eindeutig Lehrer mit deutschem Hochschulabschluss und zusätzlichen Sprachqualifikationen. Die Anforderungen, die in diesem Beschluss an die Lehrkräfte gestellt werden, müssen nach dem Bundesarbeitsgericht auch auf die Lehrkräfte übertragen werden, die ausschließlich Unterricht in der Herkunftssprache erteilen. Der Beschluss werde demnach bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe nicht ausreichend beachtet. Die Klägerin wird im Ergebnis nun wie ihre Kollegen mit türkischer Lehrebefähigung nach der Entgeltgruppe TV-L 11 entlohnt.

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