Schriftformerfordernis bei Antrag auf Elternzeit, BAG 10.05.2016 — 9 AZR 145/15

Die Beantragung der Elternzeit bedarf der strengen Schriftform des § 126 BGB. Die Beantragung per Telefax ohne Originalunterschrift führt zur Unwirksamkeit der Anzeige.

In dem kürzlich vom BAG entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Rechtsanwaltsfachangestellte, welche gegenüber ihrem Arbeitgeber per Telefax erklärt hatte, zwei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr zwischenzeitlich. Gegen diese Kündigung setzte sich mit einer Klage zur Wehr. Hierzu führte sie aus, eine Kündigung sei gem. § 18 BEEG nicht zulässig, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befunden habe. Der beklagte Arbeitgeber stützte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Mitteilung per Telefax nicht ausreichend war und somit das Schriftlichkeitserfordernis des § 16 BEEG nicht gewahrt wurde.

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Das LAG bestätigte das Urteil auf die Berufung des Beklagten hin.

Das BAG entschied anders und sprach der Klägerin den Sonderkündigungsschutz ab. Nach Ansicht des BAG erfordert das Elternzeitverlangen gem. § 16 BEEG eine schriftliche Erklärung in der strengen Form des § 126 BGB. Ohne eigenhändige Namensunterschrift sei die Erklärung nicht formwirksam und deshalb gem. § 125 BGB nichtig. Die Anwendung der strengen Schriftform erklärte das BAG mit der Wichtigkeit der Folgen für den Arbeitgeber. Diesem sei die notwendige Planungssicherheit nur dadurch zu verschaffen, wenn er durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung auf die Ernsthaftigkeit der Erklärung vertrauen kann. Denn sowohl Emails, als auch Telefaxe könnten von x-beliebigen Personen versendet werden, ohne dass der Empfänger Sicherheit über die Identität des Absenders und der Ernsthaftigkeit der Erklärung habe. Als weiteres Argument führte das BAG die Tatsache ins Feld, dass es sich bei dem Elternzeitverlangen um eine einseitige, rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung handele, die sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirke. Aufgrund dieser Wichtigkeit müsse ein strenges Schriftformerfordernis gelten.

Die Richter wiesen jedoch auch darauf hin, dass in Einzelfällen die Berufung auf die Formnichtigkeit durch den Arbeitgeber treuwidrig sein könnte. Besondere Umstände, die hier ein treuwidriges Berufen auf die Formnichtigkeit i.S.d. § 242 BGB durch den Arbeitgeber begründen könnten, vermochte das BAG jedoch nicht zu erkennen.

Fazit: Aufgrund dieses Urteils sollten Arbeitnehmer künftig darauf achten, im Falle des Elternzeitverlangens die strenge Schriftform des § 126 BGB einzuhalten, um weiterhin dem Sonderkündigungsschutz zu unterstehen. Aber auch Arbeitgeber sollten in Zukunft das Verlangen genau betrachten.

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