Verschuldensfrage beim Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle einer durch Alkoholabhängigkeit bedingten Arbeitsunfähigkeit, BAG 18.03.2015 — 10 AZR 99/14

Den Arbeitnehmer trifft regelmäßig kein Verschulden i.S.d. § 3 Abs.1 EFZG, wenn er aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig geworden ist. Dies gilt auch bei einem Rückfall. Ob einen alkoholabhängigen Arbeitnehmer bei einem Rückfall ausnahmsweise doch ein Verschulden trifft, entscheidet sich durch ein medizinisches Sachverständigengutachten. Nur wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass dem Arbeitgeber Verschulden zur Last fällt, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitnehmer war bei der Beklagten seit dem Jahr 2007 bis zum 30. Dezember 2011 in einer Baufirma angestellt. Infolge einer Alkoholvergiftung am 23. November 2011 mit 4,9 Promille Alkohol im Blut war der Arbeitnehmer für 10 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitnehmer hatte sich zuvor bereits in zwei Entzugstherapien behandeln lassen, wurde aber mehrfach rückfällig. Die Klägerin, die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers, zahlte an den Arbeitnehmer für die Zeit vom 29. November bis zum 30. Dezember 2011 Krankengeld in Höhe von 1303,36 Euro. Diesen Betrag machte die Klägerin nun im Wege des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung aus übergangenem Recht geltend. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestünde, da dem Arbeitnehmer aufgrund seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit kein Verschulden vorzuwerfen sei. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner bereits erfolgten mehrfachen Therapie ausreichend aufgeklärt sei und er deswegen seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet habe.

Nachdem Arbeitsgericht und Landgericht bereits der Klage stattgegeben hatte, kam das BAG auch zu keinem anderen Ergebnis. Da es sich bei einer Alkoholabhängigkeit um eine Krankheit handelt, kann der Arbeitsnehmer infolge seiner Abhängigkeit arbeitsunfähig erkranken. Ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG sei dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen kann im Fall einer durch Alkoholabhängigkeit bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht von einem Verschulden des Arbeitnehmers i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG ausgegangen werden, da sowohl die Entstehung als auch ein Rückfall in die Alkoholsucht mehrere Ursachen haben, die sich gegenseitig wechselseitig bedingen. Man könne aber im Falle eines Rückfalls das Verschulden des Arbeitnehmers auch nicht generell ausschließen, da verschiedene Studien zeigen, dass immerhin fast die Hälfte der Therapierten abstinent bleibt. Deswegen könne jedenfalls bei einem Rückfall das fehlende Verschulden vom Arbeitnehmer bestritten werden. Dann sei ein medizinisches Sachverständigengutachten nötig, um die Frage des Verschuldens zu beantworten. In diesem Fall hatte das Gutachten jedoch ergeben, dass aufgrund der langjährigen und chronischen Alkoholabhängigkeit — der Arbeitnehmer wies die typischen Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose und Gallenkomplikation auf — und den daraus folgenden Suchtdruck ein Verschulden ausgeschlossen sei.

Grundsätzlich fehlt es somit bei einer von Alkoholabhängigkeit verursachten Arbeitsunfähigkeit an dem Verschulden des Arbeitnehmers. Gleiches gilt regelmäßig auch für einen Rückfall. Anderes kann sich hier nur aus einem sozialmedizinischen Gutachten ergeben.

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