Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung, BAG 18.09.2014 — 8 AZR 753/13

Die besondere Benachteiligung bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Dazu muss die herangezogene Statistik aber aussagekräftig sein.

Die Beklagte, Betreiberin eines lokalen Radiosenders, schrieb im Frühjahr 2012 eine Stelle für eine Buchhaltungskraft in Vollzeit mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung aus. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle im April 2012. In ihrem anliegenden Lebenslauf führte sie ihre Ausbildungen (Verwaltungsfachfrau und Bürokauffrau) auf. Weiterhin gab sie im Rahmen ihrer persönlichen Verhältnisse an .Familienstand: verheiratet, ein Kind.. Die Klägerin erhielt Anfang Mai 2012 eine Absage. Der ihr zurückgegebene Lebenslauf enthielt im Rahmen des Familienstandes die handschriftliche Einfügung .7 Jahre alt!., ebenso war die Angabe der Klägerin .ein Kind. unterstrichen.

Die Klägerin sieht sich als Mutter eines schulpflichtigen Kindes, die eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, benachteiligt. Die Notiz der Beklagten auf ihrem Lebenslauf deute darauf hin, dass die Beklagte die Verbindung von Vollzeittätigkeit und Betreuung eines siebenjährigen Kindes für nicht oder nur schlecht vereinbar halte. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ab. Die anstatt der Klägerin eingestellte Kraft sei eine junge verheiratete Frau, die über eine höhere Qualifikation als di e Klägerin verfüge.

Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte die Beklagte wegen mittelbarer Benachteiligung, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil zum BAG war erfolgreich. Die Statistik (Mikrozensus) für den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, die das Berufungsgericht herangezogen habe, lasse keine Aussagen über den Fall der Klägerin treffen. Das BAG hebt hervor, dass das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht zu prüfen haben werde, ob in dem Verhalten der Beklagten nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen ist. Dabei sei der Vermerk auf dem zurückerhaltenen Lebenslauf auszulegen.

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