Kein automatischer Verfall von Urlaub bei fehlender Mitwirkung durch den Arbeitgeber - UPDATE
Achtung: Wird Urlaub in das neue Kalenderjahr übertragen, muss unbedingt ein erneuter Hinweis erfolgen. Dieser muss von der Mitteilung über den aktuellen Kalenderjahresurlaub wegen den unterschiedlichen Verfallfristen der verschiedenen Urlaubsansprüche getrennt werden und sollte so rechtzeitig erteilt werden, dass der Resturlaub des Vorjahres noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums (dies ist regelmäßig der 31.03.) genommen werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, wird der Resturlaubsanspruch zum Urlaub des neuen Kalenderjahres addiert – und zwar so lange, bis der Arbeitgeber die Information nachholt!
Der Hinweis, welcher künftig einmal zu Beginn des Jahres in Bezug auf den Resturlaub des Vorjahres und einmal Mitte des Jahres in Bezug auf den laufenden Urlaubsanspruch erfolgen sollte, soll nach den Vorgaben der Rechtsprechung folgendes enthalten:
- Anzahl der Urlaubstage, die dem Mitarbeiter im Kalenderjahr bzw. im Übertragungszeitraum zustehen
- Aufforderung, den Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann
- Belehrung über die Konsequenzen (Verfall mit Ablauf des Kalenderjahres oder im Falle der Übertragung mit Ablauf des Übertragungszeitraums)
Die Hinweispflichten sollten von Arbeitgebern unbedingt ernstgenommen werden, da nach Auffassung des BAG die Verjährungsvorschriften keine Anwendung finden, weswegen unter Umständen Urlaubsansprüche aus vielen Vorjahren noch geltend gemacht werden könnten. Der Arbeitgeber kann das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren nur dadurch wirksam vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Nimmt der Mitarbeiter in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums. Hat der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr oder den Übertragungszeitraum gebunden und verlangt der Mitarbeiter dennoch keine Urlaubsgewährung, verfällt der Anspruch nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder mit Ablauf des Übertragungszeitraums.
Bislang ist nicht vom BAG entschieden worden, was mit Urlaubsansprüchen langzeitkranker Mitarbeiter geschieht. Das LAG Hamm hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt und sieht keine Hinweispflicht des Arbeitgebers, da die Wirkung der Belehrung nicht eintreten kann, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, den Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, tatsächlich den Urlaub anzutreten. Sobald der Mitarbeiter wieder gesund ist, ist er jedoch zu belehren, so das LAG Hamm. Wir empfehlen daher, den langzeiterkrankten Mitarbeiter unverzüglich nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit individuell zu informieren und den erteilten Hinweis zu dokumentieren.
Stand: 19.02.2020