Kündigungen im Kleinbetrieb können altersdiskriminierend sein, BAG 23.07.2015 - 6 AZR 457/14

Spielt bei den Kriterien welcher Mitarbeiter gekündigt werden soll, das Alter eine Rolle, liegt nach § 7 AGG Altersdiskriminierung vor. Auch eine Kündigung im Kleinbetrieb, in welchem das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann wegen Verstoßes gegen § 7 AGG altersdiskriminierend und damit unwirksam sein.

Die Klägerin ist 75 Jahre alt und war seit 1991 in einer Gemeinschaftspraxis als Arzthelferin beschäftigt. Die Kündigung wurde am 24. Mai 2013 zum 31. Dezember 2013 ausgesprochen, wobei in dem Schreiben unter anderem angeführt wurde, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Zu diesem Zeitpunkt waren außer der Klägerin noch drei weitere Mitarbeiterinnen beschäftigt, die nicht gekündigt wurden. Die Kündigung wurde mit einer Umstrukturierung der Praxis, hauptsächlich des Laborbereichs, in dem die Klägerin hauptsächlich tätig war, begründet.

Mit ihrer Klage forderte die ehemalige Arzthelferin nun Entschädigung, weil sie bei der Kündigung wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Die Beklagte rechtfertigte ihr Verhalten, indem sie darstellte, das Schreiben sollte nur freundlich formuliert sein. Die Kündigungsgründe liegen in dem Wegfall von 70-80% der Labortätigkeiten. Zudem verfüge die Klägerin über eine schlechtere Qualifikation als andere Mitarbeiter.

Nachdem die Klage von den ersten beiden Instanzen abgewiesen wurde, gab das Bundesarbeitsgericht der Klägerin Recht. Das Gericht sah in der Kündigung eine Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 AGG. Die Verhandlung wurde zur Ermittlung, ob ein Entschädigungsanspruch und, wenn ja in welcher Höhe, zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen.

In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Eine Kündigung im Kleinbetrieb bedarf daher keines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes. Der Arbeitgeber kann in der Regel ohne „richtigen“ Kündigungsgrund kündigen. Die Kündigung wird lediglich einer allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen. Zu beachten ist aber, dass der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere oder sich in Elternzeit befindliche Mitarbeiter auch im Kleinbetrieb gilt und eine solche Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich ist. In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern können nur personenbedingte, betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. An diese Kündigungsgründe werden deutlich höhere Anforderungen gestellt.

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