Gesetzesänderung: Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sind unwirksam

Aufgrund einer Gesetzesänderung im SGB IX, die ab 01.01.2017 gilt, ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach bisheriger Gesetzeslage war zwar die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Falle einer auszusprechenden Kündigung gesetzlich vorgegeben. Ein Unterlassen dieser Beteiligung führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

In künftigen Fällen des Ausspruchs von Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern – das betrifft auch Änderungskündigungen – ist daher stets die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu beteiligen.

Die Neuregelung erfasst auch Kündigungen, die während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.

Besondere Probleme können sich – ähnlich wie bei der Beteiligung des Integrationsamts – in Fällen ergeben, in denen der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber geheim gehalten hat oder in denen die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht durch behördlichen Bescheid festgestellt, aber die Feststellung bereits beantragt ist:

Ähnlich wie bei der Beteiligung des Integrationsamts kann der Arbeitnehmer, der seine Schwerbehinderung bislang geheim gehalten hatte, sich nach Erhalt der Kündigung innerhalb angemessener Frist (i.d. Regel 3 Wochen) auf die Schwerbehinderung berufen. Die Kündigung ist dann unwirksam und muss unter Erfüllung der schwerbehinderten-spezifischen Voraussetzungen nachgeholt werden.

Außerdem können Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Anerkennung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft spätestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung bei der zuständigen Behörde gestellt haben, sich auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft berufen, wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist und der später erteilte Bescheid auf den Zeitpunkt der Kündigung zurückwirkt.

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