Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge auch mit Betriebsratsmitgliedern zulässig — es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags, BAG 25.06.2014 — 7 AZR 847/12

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass befristete Arbeitsverträge mit Betriebsräten erlaubt sind. Betriebsräte in Deutschland seien auch so ausreichend geschützt und müssten keine Angst um ihren Arbeitsplatz haben.

Die Klägerin wurde bei einem Chemieunternehmen sachgrundlos zunächst befristet für 1 Jahr als Chemielaborantin beschäftigt. Währenddessen wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Der Vertrag wurde anschließend um ein weiteres Jahr verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte das Unternehmen eine Weiterbeschäftigung ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit, da das Unternehmen regelmäßig Arbeitsverträge verlängere oder Arbeitsverhältnisse entfriste.

Das BAG vertrat die Sicht, dass auch Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern wirksam ohne Sachgrund bis zur Dauer von 2 Jahren gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristet werden können. Während dieser Dauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Das Betriebsratsamt steht der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Im Einzelfall sei jedoch zu prüfen, ob die Verweigerung eines befristeten oder unbefristeten Folgevertrages eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit gemäß § 78 S. 2 BetrVG darstelle. Sei dies der Fall, hat das Betriebsratsmitglied einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung trifft das Betriebsratsmitglied. Trägt es Indizien für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit vor, muss sich der AG hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften. Im Prozess liege die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Lege es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, müsse sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.

Somit können Arbeitsverträge von Betriebsräten befristet werden, solange die Befristung nicht wegen der Mitgliedsschaft im Betriebsrat erfolgt.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com