BAG zur sachgrundlosen Befristung bei sogenannter Vorbeschäftigung:

Nach 22 Jahre ist sachgrundlose Befristung in Ordnung

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung (BAG, Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/07, derzeit nur vorliegend als Pressemittelung Nr. 29/19).

Zum Hintergrund:

Gesetzliche Regelung vs. BAG: Nach § 14 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ Diese Regelung des Gesetzgebers fand das BAG in der Vergangenheit zu streng und entschied deshalb bereits 2011, dass eine sachgrundlose Befristung auch dann möglich sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. In diesem Fall bestehe die Gefahr einer Kettenbefristung, welche der Gesetzgeber vermeiden wollte, nicht mehr. Diese „3-Jahres-Grenze“ wurde seither als maßgeblich für die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung trotz Zuvorbeschäftigung.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Diese Gesetzesauslegung des BAG hielt allerdings einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch die Karlsruher Richter nicht stand. Das BVerfG hatte über mehrere Verfassungsbeschwerden befristet beschäftigter Arbeitnehmer zu entscheiden, die die Auffassung vertraten „nicht zuvor“ bedeute „niemals“ und nicht lediglich „vor mehr als drei Jahren.“ Ganz so eindeutig sah das BVerfG die gesetzliche Regelung nun auch nicht und entschied, dass die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken können und müssen, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Änderung der Rechtsprechung des BAG:

Das BAG änderte bei erster Gelegenheit seine bisherige Rechtsprechung. Mit Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 stellte das BAG fest, dass die bisherige 3-Jahres-Grenze nicht mehr aufrechterhalten werden. Es stellte weiter klar, dass das Verbot einer sachgrundlose Befristung unzumutbar sein könne, wenn die Vorbeschäftigung schon sehr lange zurückliege oder nur von ganz kurzer Dauer gewesen sei. Einen Zeitraum von 8 Jahren sah es hierfür aber als noch nicht ausreichend an. Anders entschied es nun in der aktuellen Entscheidung vom 22.08.2019 – 7 AZR 452/17: Ein Zeitraum von 22 Jahren zwischen der Vorbeschäftigung und der sachgrundlosen Befristung führe zur Unzumutbarkeit des Befristungsverbotes. Besondere Umstände, die eine Anwendung des Verbotes gebieten, lagen laut BAG nicht vor.

Fazit:

Die Unsicherheit, ob eine sachgrundlose Befristung bei einer Vorbeschäftigung wirksam ist oder nicht, bleibt nach wie vor bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Entscheidungen des BAG für mehr Klarheit sorgen werden. Arbeitgebern ist weiterhin dringend anzuraten, bei sachgrundlosen Befristungen genauestens zu prüfen, ob und wenn ja, wann und für welchen Zeitraum bereits eine Vorbeschäftigung bestanden hat.

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