Tod des Arbeitnehmers führt nicht zum Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs, EuGH 12.06.2014 C-118/13

Der Europäische Gerichtshof hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass der finanzielle Anspruch auf Abgeltung von Urlaub bei Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Der Anspruch geht auf die Erben über.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 7 Abs. 1 der europäischen Richtlinie 2003/88 dahingehend auszulegen ist, dass der Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers untergeht.

Im vor dem EuGH zu behandelnden Fall hatte die Alleinerbin und Ehefrau eines verstorbenen Mitarbeiters finanzielle Abgeltung von 140,5 Urlaubstagen verlangt. Der Mitarbeiter war von 01.08.1998 bis zu seinem Tod am 19.11.2010 bei der Firma beschäftigt und dort seit 2009 schwer erkrankt. Vom 11.10.2010 bis zu seinem Tod war er arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Der EuGH stellte erneut klar, dass der bezahlte Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Unionsrechts sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Der finanzielle Abgeltungsanspruch dürfe dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorenthalten werden. Einzige Voraussetzung für den Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Bestehen von nicht genommenem Resturlaub. Die Abgeltung des Resturlaubs als finanzieller Ausgleich ist unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen. Ansonsten würde ein unwägbares, nicht beherrschbares Ereignis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Urlaubsanspruchs führen. Dies entspricht nicht der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88. Die Auslegung von Art.7 der Richtlinie 2003/88 ergibt vielmehr, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch durch Tod des Arbeitnehmers nicht untergehen kann.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht vererblich ist, wurde vom Europäischen Gerichtshof klargestellt, dass der finanzielle Ausgleichsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers nicht untergeht und vererblich ist.

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