Urlaubsanspruch bei kurzzeitig unterbrochenem Arbeitsverhältnis, BAG 20.10.2015 – 9 AZR 224/14

Eine kurzfristige Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber bei sachlichem Zusammenhang löst den Lauf der Wartezeit des § 4 BUrlG mit Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nicht erneut aus. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall bei Erfüllung der Wartezeit nach § 4 BUrlG durch Zusammenrechnung der Zeiten beider Arbeitsverhältnisse in einem Kalenderjahr ungekürzten Anspruch auf Vollurlaub.

Der Kläger war seit 01.01.2009 bei der Beklagten als Innendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist schlossen die Parteien am 21.06.2012 auf Initiative der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 02.07.2012. Das zweite Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.10.2012. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien in beiden Arbeitsverhältnissen einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen vereinbart. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Mai und Juni 2012 insgesamt 3 Urlaubstage.

Zwischen den Parteien war streitig, wie viele Tage Urlaubsabgeltung der Kläger noch beanspruchen kann. Während der Kläger von einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 26 Tage Vollurlaub aus 2012 und 7 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2011 ausging, war die Beklagte der Ansicht, dem Kläger stünden allenfalls für das erste Halbjahr 2012 ein anteiliger Urlaubsanspruch von 13 Tagen abzüglich der bereits genommenen 3 Tage und für den Zeitraum des zweiten Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Anspruch in Höhe von weiteren 7 Urlaubstagen zu.

Die Beklagte war der Ansicht, durch die Kündigung des alten und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne die Wartezeit des § 4 BUrlG neu, sodass der Kläger lediglich einen anteiligen Urlaubsanspruch verlangen könne. Der Kläger hingegen verlangt den vollen Jahresurlaub für das Jahr 2012. Die ersten beiden Instanzen gaben der Klage statt. Auch das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass der Kläger für das Jahr 2012 Abgeltung des vollen Jahresurlaubsanspruchs verlangen kann.

Wird das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet und im unmittelbaren Anschluss wieder fortgesetzt, ist eine kurze Unterbrechung für den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub unschädlich, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der neue Arbeitsvertrag schon vor Ablauf der Kündigungsfrist geschlossen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung eine in der Literatur umstrittene Frage beantwortet. Die Rechtsfrage, ob eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Wartefrist des § 4 BUrlG unschädlich ist, bejaht das Bundesarbeitsgericht mit seiner am 20.10.2015 veröffentlichten Entscheidung.

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