Keine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubs bei Wechsel in Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen, BAG 10.02.2015 — 9 AZR 53/14

Wechselt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, ohne seinen Urlaub vorher genommen zu haben, in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen, darf die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Wechsels in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Dies gilt für den in der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch. Die Tarifnorm des § 26 Abs.1 TVöD verstößt insoweit gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter, auf das der EuGH hingewiesen hat.

Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag des öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung findet, wechselte ab dem 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete statt an bisherigen fünf Tagen in der Woche, nur noch an vier Tagen. Im Jahr 2010 hatte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Urlaub genommen. Der Beklagte hielt eine Verkürzung der aus dem Tarifvertrag hervorgehenden 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche auf 24 Urlaubstage bei einer Viertagewoche für angemessen. Der Kläger hielt eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs für die Zeit seiner Vollzeitbeschäftigung bis zum 15. Juli 2010 für nicht zulässig. Für die erste Hälfte des Jahres forderte der Kläger 15 Urlaubstage (also 30 geteilt durch zwei), für die 2. Hälfte verlangte er unter Berücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung nur 12 Urlaubstage. Insgesamt verlangte er somit 27 Urlaubstage.

Das BAG gab dem Kläger nun Recht und gewährte ihm die drei zusätzlichen Urlaubstage. Zwar besage § 26 Abs.1 TVöD, dass der Erholungsurlaub, der für eine Fünftagewoche gilt, vermindert werden soll, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage verteilt wird. Wird der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaub jedoch verkürzt, stellt dies einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter dar. § 26 Abs. 1 TVöD sei insoweit unwirksam.

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