Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz

Unter Compliance wird die generelle Einhaltung sämtlicher für ein Unternehmen relevanter Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und auch interne Regularien verstanden. Durch ein funktionierendes Compliance-Management-System soll sichergestellt werden, dass die Regeln eingehalten, Verstöße vermieden oder wenigstens aufgedeckt und sanktioniert werden können.

Welches Ziel verfolgt das Verbandssanktionengesetz (VerSanG)?

Da eine Sanktionierung von Unternehmen für Straftaten, die von deren Mitarbeitern und Leitungsorgangen im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens begangen werden, bislang nur über die Vorschriften des OWiG oder auf Basis einschlägiger Spezialgesetze (etwa im Kartell- oder Datenschutzrecht) in Betracht kommt, schrieb sich die große Koalition die stärkere Sanktionierung von Unternehmen in Wirtschaftsstraffällen im Koalitionsvertrag auf die Fahne.

Der am 16.06.2020 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Wofür sieht das VerSanG Strafen vor?

Eine Verbandssanktion wird zum Beispiel nach dem Gesetzesentwurf verhängt, wenn Leitungspersonen des Verbandes eine Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

Welche Strafen sieht das VerSanG vor?

Für Unternehmen mit einem (Konzern-)Jahresumsatz bis zu 100 Millionen EUR bleibt es bei der bisher schon im OWiG vorgesehenen Höchstgrenze von 10 Millionen EUR (bei Vorsatztaten) bzw. 5 Millionen EUR (bei Fahrlässigkeit). Für Unternehmen mit einem (Konzern-)Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen EUR beträgt die Höchstgrenze zukünftig 10 % (bei Vorsatztaten) bzw. 5 % des Jahresumsatzes (bei Fahrlässigkeit).

Fallen Akteure im Gesundheitswesen unter den Gesetzesentwurf?

Auf den ersten Blick werden viele Akteure im Gesundheitswesen dem VerSanG-Entwurf keine weitere Beachtung geschenkt haben. Betrachtet man hingegen die Definition eines Verbandes in § 2 des VerSanG-Entwurfs fällt auf, dass darunter juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften gefasst werden. Diese Definition führt dazu, dass darunter auch eine Vielzahl von Akteuren im Gesundheitswesen erfasst sind. Neben MVZ oder Berufsausübungsgemeinschaften sind daher auch Krankenhäuser und Medizinproduktehersteller von diesem Gesetz betroffen.

Das VerSanG misst Compliance-Maßnahmen besondere Bedeutung zu:
Eine gesetzliche Pflicht zur Implementierung von Compliance-Maßnahmen enthält das Gesetz nicht. Compliance-Maßnahmen können aber bei der Auswahl der Art und Höhe einer Sanktion sowie bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des Absehens von der Verfolgung vorliegen Berücksichtigung finden. Offen bleibt hingegen welche Compliance-Maßnahmen konkret gefordert werden. So heißt es in dem Gesetzesentwurf, dass die jeweiligen erforderlichen Maßnahmen vom Einzelfall abhängen und dabei insbesondere Art, Größe und Organisation eines Unternehmens, Gefährlichkeit des Unternehmensgegenstandes, Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzung Rechnung getragen werden müsste.

Hat das Gesetz Auswirkungen auf das Bankwesen?

Der VerSanG-Entwurf betrifft im Grundsatz ebenso auch Kreditinstitute. Der VerSanG-Entwurf bricht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise mit dem Schuldprinzip, wonach strafrechtliche Sanktionen nur gegenüber natürlichen Personen möglich sind. Dabei ist die Definition der „Verbandstat“ in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des VerSanG-Entwurfs äußerst weitgehend, während der Sanktionsrahmen in § 9 Abs. 2 des VerSanG-Entwurfs mit seiner Anknüpfung an den Umsatz des Verbandes insbesondere für Kreditinstitute empfindliche Höhen annehmen kann. Bei etwaigen Tochtergesellschaften knüpft der Sanktionsrahmen an den Umsatz des Gesamtkonzerns als Verband an. Da der derzeitige VerSanG-Entwurf der Bundesregierung bei der Sanktionierung des „Verbandes“ nicht nur an das Handeln von Leitungspersonen, sondern sogar an das Handeln anderer Mitarbeiter knüpft, wenn Leitungspersonen des Verbandes die betreffende Tat durch angemessene Vorkehrungen hätten verhindern oder wesentlich erschweren können, sind im Falle der tatsächlichen Verabschiedung des Regierungsentwurfs auch Kreditinstitute gut beraten, angemessene Compliance-Maßnahmen zu implementieren bzw. bestehende Compliance-Maßnahmen zu überarbeiten, um den vorbezeichneten Verbandssanktionen vorzubeugen (vgl. §§ 8 Nr. 2, 10, 13 Abs. 2, 15, 36 des VerSanG-Entwurfs); dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil sich gerade empfindliche Verbandsgeldsanktionen in der Regel in erheblichem Ausmaß auf den Gewinn auswirken und dadurch letztlich auch Anteilseigner treffen. Nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Auswirkungen hat die Kreditwirtschaft zuletzt am 11.06.2020 schwerwiegende Bedenken gegen das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft geäußert.

Fazit:

Bei dem Begriff „Compliance-Maßnahmen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bei allen Akteuren für Unsicherheit sorgt. Unternehmen sind jedoch gut beraten, funktionierende Compliance-Maßnahmen zu implementieren, um empfindlichen Verbandssanktionen vorzubeugen. Darüber hinaus bringen Compliance-Maßnahmen den Unternehmen eine Vielzahl von Vorteilen, vom Reputationsgewinn bis hin zu einer Verringerung von Haftungsrisiken.

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