Urlaubsverfall bei Krankheit – Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers?

Bundesarbeitsgericht bittet Europäischen Gerichtshof um Klärung: Kann Urlaub bei Krankheit oder Erwerbsminderung nach der 15-Monats-Frist verfallen, wenn der Arbeitgeber die Mitwirkung unterlässt? BAG, Urteil vom 07.07.2020 – 9 AZR 401/19; 9 AZR 245/19

Hintergrund:

Im November 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Verfall von Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres nur dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen bezahlten Urlaub auch zu nehmen. Arbeitgeber haben nach Auffassung des EuGH nun eine Mitwirkungspflicht und müssen ihren Arbeitnehmern einen konkreten Hinweis erteilen, welcher so rechtzeitig im Kalenderjahr zu erfolgen hat, dass die Mitarbeiter noch die Möglichkeit haben, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (von uns hier zusammengefasst).

Aktuelle Problematik:

Gesetzliche Urlaubsansprüche verfallen nach der ständigen Rechtsprechung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten. Ob der Verfall auch eintreten kann, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungspflicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht erfüllt hat, ist bisher unklar. Genau hierüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun aber in gleich zwei Verfahren zu entscheiden:

Die Klägerin in einem der Verfahren ist seit 2017 durchgehend arbeitsunfähig krank. 14 Urlaubstage hatte sie 2017 nicht in Anspruch genommen. In dem anderen Verfahren bezieht der Kläger seit Dezember 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und machte geltend, dass ihm noch 34 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustehen würden. In keinem der Fälle erfolgte ein Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall des Urlaubs. In beiden Fällen hätte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Urlaub aber zumindest noch teilweise genommen werden können.

Beide Klagen wurden von den Vorinstanzen abgewiesen. Für das BAG kommt es bei der Entscheidung, ob der Urlaub nach 15 Monaten oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen ist, auf die Auslegung von Unionsrecht an. Deshalb muss der EuGH jetzt klären, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der 15-Monatsfrist oder ggf. einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub im Urlaubsjahr bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung bzw. Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise noch hätte nehmen können. Sollte eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers im jeweiligen Urlaubsjahr angenommen werden, fragte das BAG zusätzlich an, ob bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsminderung auch ein Verfall zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

Praxistipp:

Bis zu einer endgültigen Klärung der Fragen durch den EuGH empfehlen wir Arbeitgebern, auch gegenüber langzeitkranken Arbeitnehmer die Mitwirkungsobliegenheit zu erfüllen: Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer sollte aufgefordert werden, den Urlaub nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bis zum Jahresende zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, zu welchem Zeitpunkt der Urlaub ansonsten verfällt. Aufforderung und Hinweis sollten erneut zu Jahresbeginn erfolgen, wenn Urlaub in das erste Quartal des Folgejahres übertragen wurde. Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit sollte erneut über den Urlaub und die dann jeweils geltenden Verfallsfristen informiert werden.
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