BAG stellt in neuer Entscheidung klar: Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltung bleibt

Mit Urteil vom 20.12.2022, Az: 9 AZR 266/20, schloss sich das BAG der Rechtsprechung des EuGH an, wonach Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind.

Viele Arbeitgeber befürchteten daraufhin eine Flut noch offener Abgeltungsansprüche aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen. Das BAG sorgte nun mit seiner jüngsten Entscheidung vom 31.01.2023, Az: 9 AZR 456/20, für mehr Klarheit und urteilte, dass für Urlaubsabgeltungsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Bei Altfällen beginne diese Frist aber erst ab Anfang 2019 zu laufen:

Das BAG stellte in seiner Entscheidung klar, dass Urlaubsabgeltungsansprüche bei beendeten Arbeitsverhältnissen nach wie vor den gesetzlichen Verjährungsregelungen unterliegen. Auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten komme es, so das BAG, nicht an. Begründet wurde dies damit, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch lediglich einen finanziellen Ausgleich für den Urlaub darstelle und gerade nicht dem Erholungszweck diene. Die schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der dessen Schutzbedürftigkeit bei der Inanspruchnahme von Urlaub abgeleitet wird, ende mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Mit Urteil vom selben Tag (Az: 9 AZR 244/20), bestätigte das BAG sogleich diese Rechtsprechung und stellte klar, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, selbst wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind.

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