Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, BAG 19.02.2015 — 8 AZR 1011/13

Eine gemäß § 22 KUG erteilte schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers erlischt nicht mit Ende des Arbeitsverhältnis. Sie kann jedoch unter Angabe eines plausiblen Grundes widerrufen werden.

Der Kläger begann seine Arbeit im Unternehmen der Beklagten im Sommer 2007. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik etwa 30 Arbeitnehmer. Im Herbst 2008 erteilte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen machen darf und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Im aus diesen Aufnahmen hergestellten Werbefilm, war der Kläger zweimal erkennbar zu sehen. Auf den Werbefilm konnte man über die Homepage der Beklagten zugreifen. Im September 2011 endete das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Im November 2011 erhielt die Beklagte vom Kläger den Widerruf der .möglicherweise. erteilten Einwilligung mit der Aufforderung, das Video innerhalb von 10 Tagen aus dem Netz zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte — unter Vorbehalt — Ende Januar 2012 nach. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und die Unterlassung, den Werbefilm weiter zu veröffentlichen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil vom 19.02.2015 klar, dass falls ein Einwilligungserfordernis nach § 22 KUG bestand, der Beklagte dieses Erfordernis ordnungsgemäß einhielt. Durch die Erfüllung des Erfordernisses einer schriftlichen Einwilligung im Falle des Klägers sei zudem das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt. Die ohne Einschränkung erklärte Einwilligungserklärung erlösche auch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Weiterhin sei die Einwilligungserklärung nicht wirksam widerrufen worden. Zwar sei ein Widerruf der Einwilligung grundsätzlich als Ausdruck der gegenläufigen Ausübung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung möglich, es bedürfe aber darüber hinaus auch noch der Angabe eines plausiblen Grundes. Diesem Erfordernis sei der Kläger nicht nachgekommen.

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