Vollmachtsnachweis bei Kündigung durch Personalleiter, LAG Schleswig-Holstein 25.02.2014 — 1 Sa 252/13

Allein die Stellung als Personalleiter reicht noch nicht aus, um zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt zu sein. Der Arbeitnehmer kann die Kündigung zurückweisen, wenn ihm vom Personalleiter keine Originalvollmacht vorgelegt wird.

Das Landesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Vertriebsmitarbeiter ein von einer Personalleiterin unterschriebenes Kündigungsschreiben erhalten hatte. Die Personalleiterin hatte mit dem Mitarbeiter das Einstellungsgespräch geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Die Kündigung wurde vom Mitarbeiter wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen und mit Kündigungsschutzklage angegriffen. In erster und zweiter Instanz wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Die Stellung als Personalleiter genügt noch nicht, um eine Zurückweisung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auszuschließen. Gem. § 174 S. 1 BGB ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweist. Sofern ein Personalleiter eine Originalvollmacht des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung nicht vorlegt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung des Personalleiters in Kenntnis gesetzt hat. Eine Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb alleine reicht hierfür nicht aus. Aus der Befugnis Einstellungsgespräche führen zu dürfen und berechtigt zu sein, Arbeitsverträge zu unterzeichnen folgt noch keine Berechtigung zum Ausspruch von Kündigungen. Vielmehr muss nach außen vom Arbeitgeber kundgetan werden, dass der Personalleiter in diese Funktion berufen worden ist.

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