Wiederholungskündigung und Betriebsratsanhörung, LAG Schleswig-Holstein 05.03.2014

Ausspruch einer formell unwirksamen Kündigung muss der Betriebsrat erneut angehört werden, wenn eine weitere formell wirksame Kündigung ausgesprochen wird. Ohne erneute Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung bereits unwirksam, ohne dass es auf die Gründe ankommt, die der Kündigung zu Grunde lagen.

Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht behandelte eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Croupiers, der bei einer Spielbank beschäftigt war. Die Spielbank wurde von zwei Geschäftsführern vertreten. Der Kündigung lag der Vorwurf zu Grunde, der Mitarbeiter habe mit Gästen zusammengespielt und beim Poker Spiel Karten so gehalten, dass Gäste diese einsehen konnten. Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Dieser stimmte der ordentlichen, nicht aber der außerordentlichen Kündigung zu. Daraufhin erfolgte der Ausspruch der Kündigung. Das Kündigungsschreiben enthielt die eingescannte Originalunterschrift eines Geschäftsführers und die Originalunterschrift des anderen Geschäftsführers. Einige Tage später kündigte die Spielbank das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal war die Kündigung von beiden Geschäftsführern unterschrieben. Allerdings erfolgte vor Ausspruch der zweiten Kündigung keine erneute Anhörung des Betriebsrates.

Gem. § 102 Abs. 1 BetrVG ist eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam. Es bedarf einer erneuten Anhörung, wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, der Kündigungsentschluss damit verwirklicht wurde und die Kündigung an formalen Mängeln leidet. Das gilt selbst dann, wenn der Kündigungssachverhalt der gleiche ist. Die Argumentation des Arbeitgebers, es habe sich bei der ersten Kündigung noch um keine Kündigungserklärung gehandelt, überzeugte das Landesarbeitsgericht nicht. Auch wenn das erste Kündigungsschreiben nur eine eingescannte Unterschrift enthielt und damit formunwirksam war, handelt es sich um eine Kündigungserklärung, da dieses im Schreiben an den Arbeitnehmer als Kündigung bezeichnet worden ist. Die ohne erneute Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene weitere Kündigung war daher gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.

Eine erneute Anhörung des Betriebsrates ist auch dann notwendig, wenn lediglich formale Fehler bei der Kündigung passiert sind. Auch wenn der Betriebsrat zu der Kündigung keine andere Stellungnahme abgeben wird, ist die wiederholte Anhörung des Betriebsrates zwingend zu berücksichtigen.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com