Krematorien können von Mitarbeitern aus der Asche entnommenes Zahngold herausverlangen, BAG 21.08.2014 — 8 AZR 655/13
Der Beklagte war von 1995 bis Mai 2010 in einem Krematorium beschäftigt, das bis Ende 2009 von der Klägerin betrieben wurde und mit der Durchführung der Einäscherungen betraut. Im Anschluss an die im Krematorium vorgenommenen Einäscherungen werden die Aschereste auf rückständige Edelmetalle wie Zahngold untersucht. Die Funde werden an eine GmbH geliefert, die der Klägerin im Oktober 2009 mitteilte, dass von anderen Krematorien mit einer Anzahl von nur ca. 10% der Einäscherungen des Krematoriums der Klägerin die 10-15 fache Menge an Edelmetallen abgegeben wurde. Daraufhin schaltete die Klägerin die Polizei ein, die das Krematorium per Videoüberwachung observierte und die Wohnungen der Mitarbeiter durchsuchte. Hierbei wurden in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetallen im Zeitraum von 2003 bis 2009 gefunden, die einen Erlös von rund 250 000 Euro auswiesen. Daraufhin wurde dem Beklagten fristlos gekündigt, eine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
In einem gesonderten Verfahren verlangt die Klägerin den Erlös der Verkäufe heraus. Mit Urteil vom 26.06.2013 hatte die Vorinstanz dem Verlangen entsprochen. Hiergegen legte der Beklagte Revision ein, woraufhin das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Arbeitgeber als Betreiber eines Krematoriums grundsätzlich ein Herausgabeanspruch bzw. bei Unmöglichkeit der Herausgabe ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies gelte auch unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber ursprünglich Eigentümer der Edelmetalle geworden ist, da sich der der Schadensersatzanspruch aus § 667 BGB analog, also aus dem Dienstverhältnis, herleitet. Da jedoch aufgrund eines Betriebsüberganges nicht feststehe, wer Anspruchsinhaber ist, die Klägerin oder der neue Betreiber des Krematoriums, wurde die Klage an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Stand: 21.08.2014