Zeugnisnote 3 bleibt der Durchschnitt, BAG 18.11.2014 — 9 AZR 584/13

Obwohl eine Vielzahl von Arbeitszeugnissen mit einer guten oder sogar sehr guten Bewertung ausgestellt werden, bleibt es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bei der Note 3 als durchschnittliche Bewertung.

Die Klägerin war in einer Zahnarztpraxis beschäftigt und mit Aufgaben der Praxisorganisation und des Praxisqualitätsmanagements befasst. Nach Beendigung erhielt die Klägerin ein Zeugnis, wonach die Leistungen der Klägerin mit „zur vollen Zufriedenheit“, also der Note 3 bewertet worden sind. Die Klägerin beanspruchte die Note 2 und die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“.

Die Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (21.03.2013 — 18 Sa 2133/12) war der Auffassung, dass eine „befriedigende“ Bewertung nach heutigem Verständnis keine durchschnittliche Beurteilung mehr sei. Es hat diese Auffassung auf eine Studie gestützt, nach der 87,3 % der in 2011 ausgewerteten Zeugnisse gute Leistungsbewertungen enthalten haben. Dies führe dazu, dass ein Arbeitnehmer mit einem lediglich .befriedigenden. Zeugnis Gefahr laufe, im Bewerbungsprozess schlechtere Chancen zu haben. Eine .gute. Leistungsbewertung kann vor diesem Hintergrund nicht mehr als überdurchschnittlich angesehen werden, sodass der Arbeitgeber im Prozess darlegen muss, dass lediglich eine .befriedigende. Beurteilung gerechtfertigt war.

Diese Auffassung teilt das Bundesarbeitsgericht nicht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts können keine Studien für die Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast herangezogen werden. Für die Beweislast im Prozess kommt es nicht auf die am häufigsten vergebenen Noten an. Die Note .befriedigend. bleibt nach wie vor der Maßstab. Sofern der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung begehrt, obliegt ihm die Darlegung der Tatsachen, dass seine Leistung .gut. oder .sehr gut. gewesen ist. Möchte der Arbeitgeber eine schlechtere als die .befriedigende. Bewertung erteilen, so muss er die Tatsachen beweisen, aus denen sich eine schlechtere Leistung ergibt.

Trotz der in den letzen Jahren spürbar gewordenen .Noteninflation. bei der Leistungsbewertung in Arbeitszeugnissen, bleibt eine entsprechende Reaktion des Bundesarbeitsgerichts aus.

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