Der neue Widerrufsbutton und die neue Widerrufsbelehrung

Anbieter von Onlineshops und Finanzdienstleister im Onlinebereich müssen bei Angeboten gegenüber Verbrauchern ab dem 19.06.2026 einen „Widerrufsbutton“ einführen und ihre Widerrufsbelehrung anpassen. Dies ergibt sich aus dem im Februar 2026 verkündeten Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts. Die Kanzlei VOELKER begleitet Mandanten bei der rechtssicheren Gestaltung.

Hintergrund: Die Verankerung der elektronischen Widerrufsfunktion im BGB

Die gesetzliche Neuerung basiert maßgeblich auf der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2023/2673, welche eine Vereinfachung der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen zum Ziel hat. Hierzu wird ein neuer § 356a BGB eingeführt, über den detaillierte Anforderungen an die Ausgestaltung einer sogenannten Widerrufsfunktion auf Online-Benutzeroberflächen gestellt werden. Es wird damit eine rechtliche Symmetrie geschaffen: Verträge, die mit wenigen Klicks online geschlossen werden können, müssen künftig ebenso niederschwellig über eine elektronische Schaltfläche widerrufen werden können. Diese Entwicklung ist als konsequente Fortführung der bereits etablierten Kündigungsbutton-Lösung zu betrachten, wobei die Anforderungen an den Widerrufsprozess durch die Einbindung spezifischer Informationsabfragen sogar noch darüber hinausgehen.

Anwendungsbereich: Betroffene Unternehmen und Vertragsarten

Von der neuen Pflicht zum Widerrufsbutton ist grundsätzlich jeder Unternehmer betroffen, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags über eine Online-Benutzeroberfläche (wie Webseiten oder mobile Apps) Verträge mit Verbrauchern abschließt. Dies umfasst klassische Onlineshops für physische Waren ebenso wie Anbieter digitaler Inhalte oder Streaming-Dienste. Eine besondere Relevanz entfaltet die Neuregelung zudem für den Sektor der Finanzdienstleistungen, da hier erweiterte Gestaltungspflichten nach Artikel 246b § 4 EGBGB zu beachten sind. Danach müssen Online-Benutzeroberflächen für Finanzdienstleistungsverträge so konzipiert werden, dass eine freie und informierte Entscheidung des Verbrauchers nicht durch manipulative Gestaltungselemente behindert wird.

Praxisfolgen: Technische und formale Anforderungen an die Implementierung

Die rechtssichere Implementierung erfordert einen zweistufigen Prozess auf der Benutzeroberfläche. Zunächst muss eine gut lesbare Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung ständig verfügbar und hervorgehoben platziert sein. Eine Verfügbarkeit des Widerrufsbuttons erst nach einem Login wird somit nicht zulässig sein.

Nach Betätigung dieser Funktion ist dem Verbraucher eine Bestätigungsseite anzuzeigen, auf der Informationen zum Namen, zur Identifizierung des Vertrags sowie zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung bereitgestellt werden können. Der Prozess muss mit einer zweiten Schaltfläche abgeschlossen werden, die mit „Widerruf bestätigen“ (oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung) beschriftet ist.

Ein wesentlicher Aspekt der praktischen Umsetzung ist zudem die unverzügliche Übermittlung einer Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, also z. B. einem E-Mail, über den der Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs dokumentiert wird.

Zur Umsetzung genügt es nicht, lediglich den Widerrufsbutton und den betreffenden Prozess umzusetzen. Vielmehr müssen auch die Widerrufsbelehrungen und ggf. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwingend angepasst werden. In der Belehrung muss künftig explizit darauf hingewiesen werden, wo und wie die Online-Widerrufsfunktion genutzt werden kann. Fehlt dieser Hinweis, wird sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher um weitere zwölf Monate und 14 Tage verlängern.

Wird ein Onlineshop innerhalb des Shopsystems eines Dritten betrieben, wird dennoch der Onlineshop-Betreiber im Falle einer fehlenden Umsetzung haften. Der Onlineshop-Betreiber sollte daher darauf achten, dass der Anbieter des Shopsystems rechtzeitig die notwendigen technischen Änderungen vornimmt.

Die Nichtbeachtung dieser formalen Vorgaben kann zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße sogar bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Darüber hinaus ist die Verzahnung mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zu beachten, da die Widerrufsfunktion für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt wahrnehmbar und bedienbar sein muss.

Fazit und strategischer Ausblick

Die Änderung der Anforderungen im E-Commerce verlangt der Wirtschaft zusätzlichen Aufwand ab. Möglicherweise ergeben sich letztlich Vorteile, da Widerrufe automatisierter verarbeitet werden können, wenn in Zukunft vornehmlich der Widerrufsbutton verwendet wird.

In jedem Fall müssen der Widerrufsbutton, der zugrundeliegende Prozess mitsamt der Eingangsbestätigung sowie die Anpassung der Widerrufsbelehrung und ggf. der AGB zum 19.06.2026 erfolgen. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Backend-Prozesse und Frontend-Designs einer entsprechenden rechtlichen Prüfung und Ausgestaltung zu unterziehen. Die Komplexität ergibt sich dabei nicht nur aus der technischen Programmierung, sondern vor allem aus der notwendigen Harmonisierung von IT-Schnittstellen, Datenschutzvorgaben und den formalen Anforderungen von BGB und EGBGB. Ein proaktives Vorgehen schützt hierbei nicht nur vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, sondern stärkt auch nachhaltig das Kundenvertrauen durch transparente und nutzerfreundliche Prozesse.

Beratungsangebot der Kanzlei VOELKER

Die Kanzlei VOELKER unterstützt Sie bei der rechtssicheren Implementierung der neuen Widerrufsfunktion und der Prüfung und ggf. Anpassung Ihres E-Commerce-Auftritts. Dabei wird insbesondere Ihre Online-Benutzeroberfläche auf Konformität mit § 356a BGB und den Anforderungen an die Barrierefreiheit geprüft. Wir erstellen für Sie die notwendige Widerrufsbelehrung und begleiten die technische Umsetzung in Ihren IT-Systemen, um Haftungsrisiken zu reduzieren oder auszuschließen.

Stand: 11. Feb. 2026