Herausforderungen des Lobbyregisters

Wen trifft die Pflicht zur integren Interessensvertretung?
Zumindest die gesetzliche Pflicht trifft nur, wer in den Anwendungsbereich des LobbyRG fällt. Wer Adressat der Eintragungspflicht ist, lässt sich § 2 Abs. 1 LobbyRG entnehmen. Dieser sieht eine Eintragung für jeden Interessensvertreter vor, der auch nur eine dort genannten Nummern erfüllt. Nach § 1 Abs. 4 LobbyRG ist ein Interessensvertreter jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Organisation, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung selbst betreibt oder in Auftrag gibt. Hierbei meint Interessensvertretung jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung. Eine Pflicht besteht aber nicht für Interessensvertreter, die unter § 2 Abs. 2 und 3 LobbyRG fallen. Diese haben das Privileg, keine (sensiblen) Daten preisgeben zu müssen.
Sanktionen
Dass es sich tatsächlich um eine Pflicht handelt, verdeutlicht § 7 LobbyRG, der die Bußgeldvorschriften normiert. Bereits eine fahrlässige Nicht-, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Eintragung kann mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Im schlimmsten Fall, sind 50.000 Euro zu bezahlen. Eine primär nicht monetäre Strafe erhält auch, wer die Angaben nach § 3 Abs. 1 LobbyRG nicht machen möchte. Grundsätzlich sieht § 3 Abs. 2 eine solche Möglichkeit vor, jedoch wird die Verweigerung in einer gesonderten Liste auf der Seite des Lobbyregisters vermerkt.
Handlungsoptionen
Zunächst können Unternehmen juristisch prüfen lassen, ob sie überhaupt in den Anwendungsbereich des LobbyRG fallen. Falls ja, sollte weiter geprüft werden, ob für sie ein Ausnahmetatbestand greift. Falls eine Eintragung unvermeidbar ist, muss auch die Pflicht aus § 5 LobbyRG angenommen werden, das dort niedergelegte Prinzip zu wahren. Um den Anforderungen des LobbyRG gerecht zu werden, ist auch eine Implementierung der dortigen Wertungen in den eigenen Unternehmenskodex (Code of conduct) sinnvoll. Hierbei kann der bereits vorhandene Verhaltenskodex des Bundestags weiterhelfen. Um Bußgelder zu vermeiden, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die geforderten Angaben richtig, vollständig und rechtzeitig eingetragen werden. Hierzu bietet sich ein ständiges Monitoring an.