Lieferketten-Compliance: Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Nach langen Verhandlungen haben sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament am 14.12.2023 vorläufig über die Inhalte der sog. Lieferketten - Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) verständigt. Die Umsetzung in das nationale Recht wird mit Änderungen des bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einhergehen müssen, denn Teile der bisher bekannten Inhalte der Richtlinie sind strenger als das bisherige rein nationale Gesetz. Den Pressemitteilung und der Pressekonferenz ließen sich die wichtigsten Eckpunkte der Richtlinie entnehmen:

Anwendungsbereich

Die Richtlinie wird – nach Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber –für größere Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Mio EUR Anwendung finden. Darüber hinaus soll sie für Unternehmen mit über 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 40 Mio EUR gelten, wenn mind. 20 Mio EUR in bestimmten Sektoren (beispielsweise Landwirtschaft, Bauwesen) generiert werden. Sonderregelungen wird es darüber hinaus auch für Nicht-EU-Unternehmen ab einem Umsatz von 300 Mio EUR in der EU geben.

Klima- und Umweltschutz

Verpflichtete Unternehmen müssen einen Plan erarbeiten und umsetzen, wie sie innerhalb ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensstrategie dazu beitragen, das vorgegebene Klimaschutzziel von 1,5° zu erreichen. Die Sorgfaltspflichten adressieren auch Umweltbelange wie z.B. den Schutz vor Wasser- oder Luftverschmutzung oder übermäßigem Wasserverbrauch.

Wertschöpfungskette

Die Sorgfaltspflichten werden nicht nur den upstream des eigenen Geschäftsbereich, sondern auch der Produktion nachgelagerte Tätigkeiten, wie beispielsweise Lagerung, Vertrieb und Entsorgung, betreffen.

Haftung

Die CSDDD sieht eine zivilrechtliche Haftung der verpflichteten Unternehmen für Schäden vor, die vorsätzlich oder fahrlässig durch Sorgfaltspflichtenverletzungen verursacht werden. Betroffene können innerhalb von 5 Jahren Ansprüche gegen Unternehmen geltend machen.

Sanktionen

Die national zuständigen Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und u.a. Geldbußen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes verhängen sowie Verstöße veröffentlichen (naming and shaming).

Ausblick

Die CSDDD wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Es ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber das LkSG an mehreren Stellen anpassen wird bzw. muss. Wir halten Sie über die Änderungen selbstverständlich auf dem Laufenden.

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