Dr. Inci Demir

Rechtsanwältin

Kurzlebenslauf

Geboren 1995 in Rastatt, Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg, Promotion zum Thema „mobile Health: mobile Gesundheitsanwendungen“, Referendariat am Landgericht Baden-Baden mit Stationen im Medizinrecht bei renommierten (Wirtschafts-)Kanzleien und mit Wahlstation in einem börsennotierten Medizintechnikunternehmen, seit 2023 Rechtsanwältin bei VOELKER. Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Beratungsfelder

  • Medizinrecht
  • Schwerpunkt Digitalisierung im Gesundheitswesen

Veröffentlichungen

Aktuelle Beiträge

  • eArztbriefe: Verpflichtende Empfangsbereitschaft ab 30.06.2024
  • Der Arztbrief dient grundsätzlich dem gezielten Informationsaustausch zwischen den mit- oder weiterbehandelnden Ärzten. In Folge des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz DigiG) sind nun alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, spätestens ab dem 30. Juni 2024 elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) empfangen zu können.[mehr …]
  • Die (elektronische) Patientenakte: Recht auf Einsicht und Befüllung
  • In der Patientenakte werden sämtliche relevante ärztliche Maßnahmen dokumentiert. Gemäß § 630g BGB haben Patienten das Recht, Einsicht in ihre Patientenakte zu nehmen. Dieses Recht ist eine konkrete Ausgestaltung des Prinzips der informationellen Selbstbestimmung. Allerdings ist das Einsichtsrecht nicht grenzenlos, sondern kann im Einzelfall vom Behandelnden verweigert werden. Solche Verweigerungen sind gerechtfertigt, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter einer Einsichtnahme entgegenstehen.

    Im Zuge der Digitalisierung tritt nun die elektronische Patientenakte (ePA) – die ab dem kommenden Jahr gesetzlich Versicherten automatisch zur Verfügung steht, sofern sie nicht explizit widersprechen – zunehmend an die Stelle der arztgeführten Patientenakte. Bei der ePA, als Kernelement der Telematikinfrastruktur (TI), liegt anders als bei der arztgeführten Variante die Datenhoheit beim Patienten selbst, vgl. § 341 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die Patienten haben nach § 346 SGB V Anspruch auf Unterstützung bei der Befüllung der ePA. Dieser Anspruch wird aber durch die Verweigerungsrechte nach § 630g BGB entsprechend begrenzt. [mehr …]

  • Restriktionen für Pauschalhonorare bei ärztlichen Leistungen
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) eine grundlegende Entscheidung zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und damit zu ärztlichen Pauschalhonoraren gefällt. Höchstrichterlich ist damit entschieden, dass die GOÄ stets für ärztliche ambulant erbrachte Leistungen gilt.[mehr …]
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