Amazon bewarb seinen Dienst „Prime“. Ein Abonnement konnte über einen Buttonklick erfolgen; der Button war mit „Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig“ beschriftet. Das ist – wenig überraschend – nach dem OLG Köln rechtswidrig. Der Button muss mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einem ähnlich eindeutigen Text beschriftet sein.
OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az. 6 U 39/15
Stand: 01.06.2016