BGH: Drohung mit Schufa-Eintrag verboten

Zahlt ein Schuldner nicht, droht man ihm weitere Schritte an. Üblich sind das Setzen von Zahlungsfristen und die Drohung mit gerichtlichen Schritten. Der BGH hat im März entschieden, dass eine Drohung mit einem Schufa-Eintrag hingegen nicht erlaubt ist. Wer dagegen Verstößt kann nach § 4 Nr. 1 UWG abgemahnt werden. Derzeit liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor (Az. I ZR 157/13). Die Verbraucherzentrale hatte gegen Vodafone geklagt. Ergänzend sei angemerkt, dass die Drohung mit der Schufa auch eine Nötigung nach § 240 StGB darstellen kann. Die Pressemitteilung legt nahe, dass der BGH die Drohung mit einem Schufa-Eintrag dann als zulässig erachten könnte, wenn der Adressat zugleich darüber aufgeklärt wird, dass er den Schufa-Eintrag durch ein Bestreiten der Forderung verhindern kann.

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