LG Düsseldorf: Einbindung des Facebook-Button ohne weitere Maßnahmen unzulässig

Das LG Düsseldorf hat einem Unternehmen die Nutzung des Facebook-Buttons wie von Facebook vorgesehen — ohne zusätzliche Maßnahmen — verboten. Die direkte Einbindung verstoße gegen deutsches Datenschutzrecht. Das betroffene Unternehmen muss den Webseitenbesucher vor Aktivierung des Facebook-Buttons über die datenschutzrelevanten Umstände aufklären und eine Einwilligung einholen lassen. VOELKER hat auf dieses Problem in der Vergangenheit bereits hingewiesen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az. 12O 151/15

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