BGH: Framing ist jetzt erlaubt
Wer als Rechteinhaber ein Video bei YouTube einstellt, kann also nicht dagegen vorgehen, dass Dritte dieses Video auf ihren Seiten einbinden. Voraussetzung ist jedoch, dass das ursprüngliche Video „mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich“ gemacht wurde. Wie diese Voraussetzung nun verlässlich überprüft werden kann, bleibt das Geheimnis des BGH.
(BGH, Urt. v. 09.07.0215, Az. I ZR 46/12 – „Die Realität II“)
Stand: 05.08.2015