Haftung für Hyperlinks

Der BGH hat Anfang Januar ein Urteil im Volltext zur Hyperlinkhaftung veröffentlicht, mit dem er die Linkhaftung leicht verschärft. Eine Haftung kann – wie bisher – dann bestehen, wenn sich der Linksetzer die angelinkten Inhalte „zu Eigen macht“. Das kann z. B. dadurch geschehen, dass sich der Linksetzer durch einen eigenen Textbeitrag um den Hyperlink herum der Meinung auf der angelinkten Seite anschließt. Eine Haftung kann nach der aktuellen BGH-Entscheidung nun aber auch dann bestehen, wenn die angelinkte Seite Rechtsverletzungen enthält und der Linksetzer „zumutbare Prüfpflichten“ verletzt. Der Linksetzer soll damit für erkennbar rechtswidrige Inhalte der angelinkten Seite ab der Linksetzung haften. Für nicht erkennbar rechtswidrige Inhalte soll der Linksetzer ab Kenntnis (z. B. aufgrund eines Beanstandungsschreibens von einem Dritten) haften.

Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14

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