Rechtliche Probleme bei Plattformen und Portalen im Medizin- und Gesundheitsbereich

Es gibt in den letzten Jahren – nicht nur seit der Corona-Krise – immer mehr Portale mit medizinischen Informationen oder sogar medizinischen Dienstleistungen, wie z.B. Zweitmeinungsportale, wissenschaftliche Informationsportale für Patienten oder Ärzte, Bewertung von Medikamenten, Symptom-„Checker“. Zahlreiche neue Portale sind gerade jetzt in Corona-Zeiten kurzfristig entstanden oder sind im Entstehen, z.B. telemedizinische Angebote, Vermittlungsportale wie Terminvermittlung. In der Beratung solcher Portale gibt es typische rechtliche Probleme, die es zu beachten gilt:

1. Haftung

Je nach Ausgestaltung des Portals haftet der Betreiber oder die handelnden Personen (wie z.B. Ärzte) vertraglich oder auch deliktisch (z.B. nach Produkthaftungsrecht) für Informationen, Ratschläge oder Leistungen, die im Rahmen von solchen Medizinportalen erbracht werden. Letztlich ist insbesondere die Frage, welche Leistung genau erbracht wird, ausschlaggebend für die Frage der Haftung. In vielen Bereichen kann die Haftung selbst nämlich gar nicht ausgeschlossen werden, da Haftungsausschlüsse in Nutzungsbedingungen gegenüber Verbrauchern schlicht oft unwirksam sind. Insbesondere Haftungen nach gesetzlichen Regeln wie dem Produkthaftungsrecht können sowieso überhaupt nicht ausgeschlossen werden. Die Ausgestaltung des Portals selbst und die Definition der Leistungen ist deswegen ausschlaggebend, wenn das Risiko, als Portalbetreiber oder z.B. als beteiligter Arzt Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, minimiert werden soll. Ein reiner Disclaimer ist häufig nicht ausreichend, um die Haftung einzuschränken.

Insbesondere an Stellen, an denen Risiken fortbestehen, ist eine gute Beratung hinsichtlich der Abdeckung über Versicherungen wichtig. Der Versicherungsschutz sollte deswegen ebenfalls überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

2. Datenschutzrecht

Im medizinischen Bereich werden jeweils hochsensible Gesundheitsdaten erhoben und weiterverarbeitet. Für eine solche Verarbeitung von Gesundheitsdaten bedarf es für eine medizinische Plattform nach Art. 9 DSGVO grundsätzlich einer Einwilligung der betroffenen Personen. Diese Einwilligungserklärungen müssen sehr sorgfältig gestaltet werden. Gerade auch dann, wenn Ärzte oder sonstiges Gesundheitspersonal involviert sind, ist nicht nur das Datenschutzrecht (DSGVO) einzuhalten, sondern die Weitergabe von Daten an Dritte kann sogar strafrechtlich relevant werden, da Ärzte und Gesundheitspersonal der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (§ 203 StGB). Es drohen bei Verstößen also nicht nur Bußgelder, sondern die beteiligten Personen aus dem Gesundheitswesen riskieren bei einer falschen Umsetzung sogar eine strafrechtliche Verurteilung. Genau deswegen müssen Datenschutzeinwilligungen sowie Entbindung von der Schweigepflicht detailliert und sorgfältig ausgearbeitet werden.

3. Berufsrecht

Bei der Einbindung von Gesundheitsberufen, insbesondere Ärzten, Zahnärzten, aber auch Apotheken usw. sind die besonderen gesetzlichen Vorgaben sowie die berufsrechtlichen Anforderungen, die für diese Berufe bestehen, zu berücksichtigen. Insbesondere sieht das ärztliche Berufsrecht vor, dass es Ärzten untersagt ist, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben bzw. gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Auch ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. In besonderen Konstellationen kann die Zuführung von Patienten gegen Entgelt auch strafrechtlich im Rahmen der neuen Korruptionsstraftatbestände im Gesundheitswesen (§ 299 a, b StGB) relevant werden. Auch aufgrund der drohenden Strafbarkeit für die Beteiligten, ist hier immer besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des Geschäftsmodelles des Portals gefragt.

Hierbei ist zu beachten, dass das Berufsrecht natürlich einerseits zunächst verbindlich für die ihm unterliegenden Heilberufe ist. Andererseits kommt jedoch eine mittelbare Wirkung auch für Portale, die beispielsweise als „Vermittler“ von Gesundheitsdienstleistungen dienen, eine mittelbare Wirkung in Betracht, so dass im Ergebnis auch durch das Portal das Zuweisungsverbot zu beachten wäre.

Das früher absolut geltende Verbot der Fernbehandlung wurde mittlerweile vielfach gelockert. Allerdings sind die Anforderungen an eine zulässige Fernbehandlung natürlich weiterhin einzuhalten.

4. Medizinprodukt

Eine Software oder einen Webportal kann je nach Ausgestaltung sogar ein Medizinprodukt darstellen. Dann benötigt die Software bzw. das Portal ggf. sogar die Zertifizierung von einer Benannten Stelle.

Ob eine solche Zertifizierung erforderlich ist, hängt an der Fragenstellung, ob eine medizinische Zweckbestimmung mit dem Portal bzw. der Software verfolgt wird. Die Klärung dieser Abgrenzungsfrage ist für die weitere Entwicklung des Portals im Regelfall sehr wichtig, da die Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens einen nicht unerheblichen Aufwand nach sich zieht. Beispielsweise dürften Softwareprogramme, die Ärzte bei medizinischen Entscheidungen unterstützen, eher als Medizinprodukt einzuordnen sein, als Software, die allein der administrativen Unterstützung im Praxisalltag dient.

5. Nutzungsbedingungen, AGB, Widerrufsbelehrungen, Verbraucherschutzrecht

Da sich Medizinportale üblicherweise ein Verbraucher (Patienten) richten, und die Kommunikation ausschließlich über Fernkommunikationsmittel stattfindet, müssen die einschlägigen Regelungen des Fernabsatzrechtes eingehalten werden. Hier gibt es zahlreiche Informationspflichten, Widerrufsrechte, Anforderungen an AGB und Nutzungsbedingungen, die korrekt umgesetzt werden müssen. Allein im Fernabsatzrecht müssen ca. 20 verschiedene Anforderungen aus verschiedenen Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen eingehalten werden. Die Nichteinhaltung kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Wichtig ist deswegen, die Nutzungsbedingungen und erforderlichen Fernabsatzinformationen korrekt in die Abläufe des Portals zu integrieren.

6. Heilmittelwerberecht

Die Werbung für Portale im Medizinbereich können unter das Heilmittelwerberecht fallen und müssen dann die strengen Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes erfüllen. Zwar ist das Heilmittelwerberecht im Jahr 2012 deutlich liberalisiert worden. Bestimmte Werbeaussagen sind jedoch weiterhin nicht möglich und bestimmte Marketingmaßnahmen wie zum Beispiel Gewinnspiele im Bereich des Heilmittelwerberechtes ausgeschlossen. Auch hier drohen bei Nichteinhaltung Abmahnungen, die schnell sehr teuer werden können, weswegen eine präventive Beratung im Vorfeld von Werbemaßnahmen und Werbeaussagen dringend zu empfehlen ist.

VOELKER berät bereits seit Jahren Unternehmen und Krankenhäuser sowie Ärzte und weitere Gesundheitsberufe zu dem Thema Digitalisierung und medizinische Portale. Aufgrund der überdisziplinierten Zusammenarbeit können wir Sie in allen Rechtsbereichen, die berührt sind, umfangreich beraten. Ihre Ansprechpartner finden Sie nebenstehend.

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