LG Frankfurt a. M.: Sofortüberweisung darf nicht einziges Zahlungsmittel sein

Dem Verbraucher muss ein „gängige[s] und zumutbare[s] unentgeltliche[s]“ Zahlungsmittel im Onlineshop zur Verfügung stehen. Das bestimmt der neue § 312a Abs. 4 BGB. Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ erfüllt diese Kriterien nach dem LG Frankfurt a. M. nicht, da es „unzumutbar“ sei. Die Unzumutbarkeit bestehe, weil der Verbraucher zur Zahlung dem Betreiber von „Sofortüberweisung“ neben Kontodaten auch Kontoauszugsdaten und PIN-/TAN-Daten mitteilen muss sowie in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Sofortüberweisung ist damit nicht verboten. Es muss jedoch wenigstens ein weiteres Zahlungsmittel angeboten werden, dass gängig, zumutbar und unentgeltlich ist.

(LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14)

[Update November 2016: Aufgehoben in der Berufungsinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 24.8.2016, 11 U 123/15]

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