BGH: Widerrufsrecht auch bei Missbrauch

Ein Verbraucher hatte zwei Matratzen bestellt. Später teilte der Verbraucher mit, dass er die Matratzen anderswo günstiger gefunden habe und um Erstattung des Differenzbetrags gebeten; andernfalls werde er widerrufen. Der Unternehmer verweigerte die Erstattung, der Verbraucher widerrief. Der BGH entschied, dass der Widerruf rechtmäßig war. Der Einwand des Unternehmers, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, weil der Widerruf lediglich der Überprüfung der Ware diene und nicht der Durchsetzung einer (streitigen) Tiefpreisgarantie, ist nach dem BGH unerheblich.

BGH, Urt. v. 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15

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