Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bei Vollmachten
Das bedeutet, dass der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten grundsätzlich über jedes Rechtsgeschäft, das der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Vollmacht für den Vollmachtgeber tätigt, Auskunft erteilen und Rechenschaft legen muss. Der Vollmachtgeber könnte also jeden Kassenbeleg bzw. Kontoauszug einfordern.
Enterbt der spätere Erblasser in der Folge den beschenkten Pflichtteilsberechtigten, steht diesem zwar ein Pflichtteilsanspruch zu. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert der bereits erhaltenen Zuwendung aber dann zum tatsächlichen Nachlass des Erblassers hinzugerechnet (sogenannter fiktiver Nachlass). Auf diesen fiktiven Nachlass wird dann die Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten in Ansatz gebracht. Vom so errechneten Wert wird in der Folge noch die erhaltene Zuwendung in Abzug gebracht.
Dies stellt für den Bevollmächtigten eine erhebliche Belastung dar. Zudem gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung auch auf die Erben des Vollmachtgebers übergeht. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist.
Voraussetzung für die Anrechnung ist hierbei stets, dass vor bzw. spätestens bei der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten eine Anrechnungsbestimmung getroffen wird. Eine nachträgliche Vereinbarung ist nicht mehr möglich. Der Pflichtteilsberechtigte soll so die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob er die Zuwendung mit der Anrechnungsbestimmung annehmen möchte oder nicht.
Um die beschriebene Belastung für den Bevollmächtigten zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren, besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung zu beschränken. Hierfür sind entsprechende Regelungen in der Vollmacht bzw. im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem erforderlich.
Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Anrechnung auf den Pflichtteil geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in die Verpflichtung des Generalbevollmächtigten zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.
Stand: 09.10.2023