Erbschein

Erben stehen regelmäßig vor der Frage: Brauche ich eine Erbschein? Doch was genau ist ein Erbschein überhaupt und welche Funktion hat er?

Der Erbschein ist ein Dokument welches vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Er bezeugt wer Erbe geworden ist und ob es ggf. Beschränkungen wie Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung gibt.

Im Rechtsverkehr fungiert der Erbschein als Legitimationsnachweis. Geschäftspartner, wie Banken, Behörden, Unternehmen etc. dürfen sich nach Vorlage des Erbscheins darauf verlassen, dass die im Erbschein genannte Person auch tatsächlich Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers ist.

Der Erbschein muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers (im Regelfall der letzte Wohnort) beantragt werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben muss bis auf Ausnahmefälle eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Der Antrag kann mündlich beim Nachlassgericht „zu Protokoll“ erklärt werden. Alternativ kann er auch beim Notar beurkundet und anschließend beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Wenn Ihnen das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts samt notariellem Testament oder Erbvertrag des Erblassers vorliegt, ist ein Erbschein häufig nicht zwingend notwendig. Der notariellen Verfügung von Todes wegen kommt dann (zusammen mit der Eröffnungsniederschrift) eine Erbscheinersatzfunktion zu. Wichtig zu wissen ist das vor allem dann, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden und der Erbe im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden bzw. die Immobilie verkauft werden soll. Liegt Ihnen als Erbe nur ein handschriftliches Testament oder kein Testament vor, müssen Sie einen Erbschein beantragen und nach Erteilung beim Grundbuchamt für die Umschreibung vorlegen. Die Kosten für den Erbschein können Sie in der Regel aber dann sparen, wenn Sie dem Grundbuchamt eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) vorlegen können.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Erbschein geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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