Leistungen im Erbrecht

Wir decken sämtliche Aspekte des nationalen und internationalen Erbrechts ab. Insbesondere beraten und vertreten wir Sie in folgenden Bereichen:

Index

Vor dem Erbfall

Nach dem Erbfall

Gestaltung streitvermeidender und steueroptimierter Testamente

Verstirbt ein Mensch ohne ein wirksames Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung errichtet zu haben, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die hiermit verbundenen Rechtsfolgen entsprechen häufig nicht den Vorstellungen des Erblassers und bilden immer wieder den Auslöser für Streitigkeiten unter den Angehörigen. Beispielsweise führt die gesetzliche Erbfolge in einer Vielzahl von Konstellationen zur Entstehung einer nicht erwünschten Erbengemeinschaft, die sich nur schwer verwalten lässt und die mit Blick auf ihre Auseinandersetzung ein erhebliches Konfliktpotential bietet. Diese und eine Vielzahl weiterer Schwierigkeiten lassen sich durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden. Neben der wirtschaftlichen und rechtlichen Absicherung des länger lebenden Ehegatten kommt hierbei der Gleichbehandlung von Abkömmlingen, der Berücksichtigung von Vorempfängen, dem Erhalt des Familien- und Betriebsvermögens sowie insbesondere der Vermeidung einer unnötigen Erbschaftssteuerlast erhebliche Bedeutung zu.

Vor- und Nachteile des klassischen Ehegattentestaments

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Entwicklung von Sondertestamtenten wie Behinderten-, Geschiedenen-, Patchwork-, Unternehmertestamenten etc.

Im Rahmen der Gestaltung von Testamenten gleicht kein Fall dem anderen. Stets verlangen die Familienverhältnisse sowie der Umfang und die Zusammensetzung des Vermögens nach individuellen Lösungen. In besonderem Maße gilt dies beispielsweise dann, wenn einer der potentiellen Erben bzw. Vermächtnisnehmer auf staatliche Hilfe angewiesen ist, nach einer Scheidung und für sogenannte Patchwork-Ehen sowie in den Konstellationen, in denen sich ein Unternehmen oder Anteile hieran im Vermögen des Erblassers befinden. Der Gestaltung maßgeschneiderter Lösungen kommt gerade in diesen Bereichen besonders große Bedeutung zu (Behindertentestamente, Geschiedenentestamente, Patchworktestamente, Unternehmertestamente etc.).

Behindertentestamente

10 Fragen zu Behinderten- und Patchworktestamenten

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Entwicklung von Strategien zur Pflichtteilsvermeidung

Immer wieder treten Konstellationen auf, in denen die vom Gesetz vorgesehenen Pflichtteilsansprüche dem Grunde oder der Höhe nach unangemessen erscheinen. Um auch in diesen Fällen zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen, sind verschiedene Ansätze denkbar. Entsprechend der jeweiligen Vorgeschichte sowie der individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse kommen Korrekturen sowohl betreffend das Pflichtteilsrecht insgesamt (Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsbeschränkung, Pflichtteilsunwürdigkeit etc.) als auch betreffend die Pflichtteilsquote (Güterstandswechsel, Adoption etc.) sowie das pflichtteilsrelevante Vermögen (vorweggenommene Erbfolge etc.) in Betracht.

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General- und Vorsorgevollmachten

Jeder Mensch – gleich welchen Alters – kann in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls von einem Moment zum nächsten in eine Lage geraten, in der es ihm nicht mehr möglich ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Ist für diesen Fall keine Vorsorge getroffen, wird für den Hilfebedürftigen unter Umständen ein völlig fremder rechtlicher Betreuer bestellt, der sich dann sowohl um sämtliche alltäglichen Fragestellungen zu kümmern hat, als auch Entscheidungen von zum Teil existentieller Bedeutung treffen muss. Die Einrichtung einer solchen rechtlichen Betreuung lässt sich in aller Regel dadurch vermeiden, dass man in gesunden Tagen einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht erteilt, die dann zum Tragen kommt, wenn man zu einem späteren Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln (Vorsorgevollmacht). Erstreckt sich eine solche Regelung auf sämtliche Lebensbereiche, so spricht man von einer „General- und Vorsorgevollmacht“.

Angesichts der umfassenden Rechtsmacht, die dem Bevollmächtigten mit einer General- und Vorsorgevollmacht eingeräumt wird, ist nachdrücklich vor der Unterzeichnung eines der in unterschiedlichster Ausprägung erhältlichen Vordrucke zu warnen. Eine Vollmacht sollte ausschließlich nach intensiver Beratung und abgestimmt auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls erteilt werden.

10 Fragen zur juristischen Altersvorsorge

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Individuelle Entwicklung von Patientenverfügungen

Dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik ist es geschuldet, dass Patienten mit immer schwereren Erkrankungen behandelt und am Leben erhalten werden können. Auch wenn die heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für viele Menschen Hoffnung und Chance bedeuten, wächst die Angst vor einer Leidens- und Sterbensverlängerung durch Apparatemedizin. Es ist unmittelbarer Ausfluss der in Artikel 1 des Grundgesetzes verankerten Menschenwürde, dass jedem das Recht zusteht, frei und nach dem eigenen Willen zu entscheiden, ob bzw. welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden. Problema¬tisch wird dies dann, wenn die Erkrankung bereits soweit fortgeschritten ist, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu eben dieser Frage zu äußern. Wer in einer solchen Situation nicht möchte, dass ein anderer über das Ob und das Wie der ärztlichen Behandlung entscheidet bzw. wer seinen Angehörigen die Last dieser Entscheidung abnehmen möchte, kann in einer Patientenverfügung festlegen, ob er bei einem konkret beschriebenen Krankheitszustand bestimmte medizinische Maßnahmen wünscht oder ob sie unterlassen werden sollen. So unterschiedlich die Lebenserfahrung, die Wertvorstellungen sowie die Glaubensüberzeugungen jedes einzelnen sind, so vielfältig sind auch die individuellen Entscheidungen, die sich hieraus ergeben und die in eine Patientenverfügung einfließen können. Bevor Anordnungen in diesem existenziellen Bereich getroffen werden, sollte man sich daher in jedem Fall detailliert beraten und über Möglichkeiten und Risiken aufklären lassen.

10 Fragen zur juristischen Altersvorsorge

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Gestaltung von Pflegeverträgen zwischen betagten Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen (sog. Generationenverträge)

Viele ältere Menschen sind alters- oder gesundheitsbedingt auf die Pflege durch Dritte angewiesen. Glücklicherweise springt häufig eines der Kinder ein und kümmert sich z. B. unter Zuhilfenahme eines ambulanten Pflegedienstes um den pflegebedürftigen Vater oder die pflegebedürftige Mutter. Auf diese Weise kann in vielen Fällen der nicht gewünschte Aufenthalt in einem Pflege- oder Seniorenheim hinausgeschoben oder sogar ganz vermieden werden. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit nimmt die Pflege und Betreuung älterer Menschen erhebliche Zeit und Energie in Anspruch. Gegebenenfalls bestimmt sie über Monate und Jahre hinweg den gesamten Tagesablauf des betreuenden Kindes. In diesen Fällen besteht häufig – vor allem von Seiten der Eltern – der Wunsch, die Tätigkeit des Kindes zu vergüten und den Aufwand des Kindes (auch im Verhältnis zu den nicht pflegenden Kindern) zumindest teilweise auszugleichen. Diesem Wunsch lässt sich durch schriftliche Pflegevereinbarungen zwischen Eltern und Kindern (sogenannte Generationenverträge) zur Durchsetzung verhelfen. Die auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmten Verträge dokumentieren den Umfang der Pflegebedürftigkeit und regeln die Höhe der hierfür zu entrichtenden Pflegevergütung. Außerdem schreiben sie fest, zu welchem Zeitpunkt die Vergütung zu bezahlen ist (häufig erst nach dem Versterben des Pflegebedürftigen).

Generationenverträge

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Erbrechtliche Mediation

Unter dem Begriff der Mediation werden verschiedene Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung zusammengefasst, die in zahlreichen Rechtsgebieten immer häufiger zur Anwendung gelangen. Gerichtsverfahren bedeuten in aller Regel einen großen finanziellen und zeitlichen Aufwand. Außerdem gehen sie mit einer starken nervlichen Belastung der Beteiligten einher. Gerade im Bereich des Erbrechts, in dem die Parteien häufig ein und derselben Familie angehören, kann dies dazu führen, dass Konflikte entstehen, die weit über den eigentlichen Streitpunkt hinausgehen. Um dies zu vermeiden, bietet das Mediationsverfahren den Beteiligten die Eröffnung neuer Perspektiven. Mit Hilfe eines Mediators erarbeiten die Parteien alternative Lösungen, die zu anderen Ergebnissen führen und nicht Verlust, sondern Mehrwert bedeuten („win-win-Situation“).

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Begleitung in Erbscheinsverfahren

Bei einem Erbschein handelt es sich um eine amtliche Urkunde, in der für den Rechtsverkehr dokumentiert ist, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist. Sofern eine notarielle Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, wird ein Erbschein beispielsweise benötigt, um das Grundbuch berichtigen zu lassen und die Eintragung des Erben als Eigentümer der in den Nachlass fallenden Immobilien zu erreichen. Zwar kommt dem Erbschein grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung zu, dennoch wird eine Vielzahl an Fragestellungen rund um das Erbrecht bereits im Erbscheinsverfahren relevant. In besonderem Maße gilt dies dann, wenn die Erbfolge als solche umstritten ist. Auch bei einer im Ausgangspunkt unproblematischen Erbfolge können sich Schwierigkeiten z. B. im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der dem Erbschein zugrunde zu legenden Tatsachen und die Beschaffung der erforderlichen Nachweise ergeben.

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Auslegung und Anfechtung von Testamenten

Einer der zentralen Grundsätze des Erbrechts besteht in dem Gebot, dem Willen des Erblassers nach Möglichkeit zur Durchsetzung zu verhelfen. Hat der Erblasser ein Testament errichtet, so ergibt sich dieser Wille in der Regel aus den von ihm getroffenen Anordnungen. Immer wieder ergeben sich jedoch Konstellationen (insbesondere dann, wenn der Erblasser sich vor der Errichtung seines Testaments nicht hat beraten lassen), in denen die schriftlichen Verfügungen missverständlich formuliert sind oder inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Willen des Erblassers übereinstimmen. In diesen Fällen gilt es, den tatsächlich bzw. mutmaßlichen Willen des Erblassers im Wege der (ergänzenden) Testamentsauslegung zu ermitteln. Führt die Auslegung nicht weiter, ist im nächsten Schritt die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments zu prüfen.

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Beratung von Erben, insbesondere bei Fragen der Verwaltung einer Erbengemeinschaft oder bei Berücksichtigung von Vorempfängern

Hinterlässt ein Erblasser mehr als einen Erben, so entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Die Erben treten gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Sie bilden eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Die Verwaltung und insbesondere die Auseinandersetzung des in diese Gesamthandsgemeinschaft fallenden Nachlasses ist äußerst konfliktanfällig. Zusätzlich verkompliziert wird die Angelegenheit, wenn einer der Miterben zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge erhalten hat, die nun – im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – zum Ausgleich kommen sollen. Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Erbengemeinschaft sowie eine wirtschaftlich sinnvolle Auseinandersetzung des Nachlasses lässt sich hier in aller Regel nur mit professioneller Hilfe erreichen.

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Durchsetzung und Abwehr von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen

Der sogenannte Pflichtteilsanspruch sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen. Setzt beispielsweise ein Erblasser der sich hat scheiden lassen und der später erneut geheiratet hat, seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein, bedeutet dies nicht, dass die Kinder aus erster Ehe gänzlich leer ausgehen. Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Gerade in der geschilderten Konstellation sind die Beteiligten häufig nicht gewillt, einander entgegenzukommen. Ähnlich verhält es sich, wenn einem im Übrigen nicht beteiligten Dritten ein Vermächtnis zugedacht wurde, dessen Erfüllung der Vermächtnisnehmer nur von dem bzw. den Erben verlangt. Um hier nicht ins Hintertreffen zu geraten und dem eigenen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen, sollte in jedem Fall professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

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Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Nach dem Deutschen Recht sind unentgeltliche Zuwendungen unabhängig davon, ob sie zu Lebzeiten (Schenkung) oder von Todes wegen (Erbe/Vermächtnis/Pflichtteil etc.) erfolgen, zu versteuern. Das hierfür maßgebliche Erbschaftssteuergesetz sieht jedoch bestimmte Befreiungen und Privilegierungen vor, die am Verwandtschaftsverhältnis der beteiligten Personen sowie der Art und dem Umfang des übertragenen Vermögens anknüpfen. Zwar sollten im Zentrum der Überlegungen des Zuwenders bzw. seines rechtlichen Beraters stets die materiell rechtlich gewünschten Folgen stehen. Häufig lässt sich dieselbe bzw. eine ähnliche Rechtslage jedoch durch unterschiedliche Gestaltung erreichen, von denen die eine einen größeren und die andere einen kleineren Anfall von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach sich zieht. Eine fundierte erbrechtliche Beratung wird daher stets auch die steuerlichen Aspekte der gewünschten Maßnahme behandeln.

10 Fragen zum Erbschaftssteuerrecht

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Abwicklung von Nachlässen als Testamentsvollstrecker

Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um ein vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenes Institut zur Abwicklung bzw. Verwaltung eines Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker fungiert hierbei als eine Art Treuhänder des Erblassers. Er hat dafür zu sorgen, dass der im Testament dokumentierte Wille des Erblassers zur Umsetzung kommt. Je nach der vom Erblasser vorgegebener Zielsetzung unterscheidet man verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung. Besonders bedeutsam sind die Abwicklungsvollstreckung sowie die Dauervollstreckung.

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Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Nachlassauseinandersetzungen und Erbstreitigkeiten aller Art

Im Rahmen der Abwicklung eines Nachlasses, bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, der Umsetzung testamentarischer Anordnungen oder der Erfüllung von Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüchen geraten die Beteiligten häufig in Situationen, in denen sie ohne professionelle Hilfe kaum in der Lage sind, dem ihnen zustehenden Recht zur Durchsetzung zu verhelfen. In all diesen Konstellationen beraten und vertreten sie die Experten von VOELKER sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

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