Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem sog. Pflichtteilsanspruch steht den Abkömmlingen, dem Ehegatten und – wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind – den Eltern des Erblassers unter bestimmten Umständen zusätzlich der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Voraussetzung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten an Familienangehörige oder an Dritte. Reine Anstandsschenkungen (kleine Zuwendungen zum Geburtstag, Weihnachten etc.) sind nicht zu berücksichtigen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen minimiert und so die durch das Gesetzt vorgegebene Mindestbeteiligung naher Angehöriger (Pflichtteilsanspruch) verringert oder komplett vereitelt. Anders formuliert wäre der Pflichtteilsanspruch dann bei 0, wenn der Erblasser vor seinem Ableben sein gesamtes Vermögen verschenkt und keinen werthaltigen Nachlass mehr hinterlässt. Das Gesetzt sieht deshalb vor, dass der durch eine Schenkung eintretende Nachteil für den Pflichtteilsberechtigten (geringerer Pflichtteilsanspruch infolge vermindertem Nachlasswert) ausgeglichen wird.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich gegen die Erben. Die Pflichtteilsquote entspricht – wie beim Pflichtteilsanspruch – der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Grundsätzlich werden nur solche Schenkungen berücksichtigt, die der Erblasser innerhalb seiner letzten 10 Lebensjahre vorgenommen hat. Innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums wird der Wert der Schenkung jedes Jahr um 10 % weniger berücksichtigt d.h. abgeschmolzen. Wurde die Schenkung also im letzten Jahr vor dem Ableben des Erblassers vollzogen, wird sie wertmäßig in voller Höhe berücksichtigt. Ist seit der Schenkung und dem Ableben des Erblassers über ein Jahr vergangen, wird die Schenkung wertmäßig nur noch mit 90 % eingerechnet, nach über zwei Jahren mit 80 % usw. Liegt die Schenkung mehr als 10 Jahre zurück, beträgt der zu berücksichtigende Wert faktisch 0. Sie spielt dann für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs keine Rolle mehr.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei denen die Zeitgrenze von 10 Jahren nicht eingreift, also auch Schenkungen über die letzten 10 Lebensjahre hinaus und ohne Abschmelzung zu berücksichtigen sind. Darunter fallen beispielsweise,

  • Schenkungen an den Ehegatten während der Ehe,
  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt.

Wie noch zu Lebzeiten vorgegangen werden sollte um die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auszuschließen oder die Ansprüche zu verringern ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer entsprechenden Beratung. Auch die jeweiligen Möglichkeiten zur Durchsetzung oder zur Abwehr eines konkreten Pflichtteilsergänzungsanspruchs (meist in Verbindung mit weiteren Pflichtteilsansprüchen) können nur in einem individuellen Beratungstermin geklärt und im Anschluss umgesetzt werden.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Pflichtteilsergänzung geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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