Voraus

Grundsätzlich steht den Erben eines Verstorbenen dessen gesamter Nachlass zu. Der Gesetzgeber hat in § 1932 BGB jedoch das Recht des Ehegatten des Erblassers normiert, unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung von Haushaltsgegenständen und Hochzeitsgeschenken von den Erben verlangen zu können. Liegen die Voraussetzungen vor und macht der Ehegatte von seinem Recht Gebrauch, müssen die Erben ihm die entsprechenden Gegenstände überlassen.

Sinn und Zweck der Regelung ist, dass der Ehegatte, der gegebenenfalls über Jahrzehnte hinweg mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hat, nicht mit den Erben darüber streiten muss, welche der in der Wohnung vorhandenen Haushaltsgegenstände von ihm weiter benutzt werden dürfen und welche nicht.

Zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit zur Geltendmachung des Voraus ist, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden ist. Wenn der Ehegatte in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde, steht ihm der Voraus nicht zu. Schlägt der Ehegatte die ihm als gesetzlichem Erben zustehende Erbschaft aus, ist umstritten, ob der Anspruch auf den Voraus ebenfalls entfällt.

Was alles vom Recht des Ehegatten auf den Voraus umfasst ist, hängt davon ab, neben wem der Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) stehen dem Ehegatten die Haushaltsgegenstände uneingeschränkt zu. Neben den Erben der ersten Ordnung (den Kindern des Erblassers) stehen ihm die Haushaltsgegenstände nur dann zu, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Der Voraus muss als schuldrechtlicher Anspruch ausdrücklich gegen die Erben geltend gemacht werden.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Voraus geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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