Transparenzregister – eine unterschätzte Verpflichtung

Im Jahr 2017 wurde im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) die Einführung eines Trans-parenzregisters beschlossen. Das Transparenzregister soll ersichtlich machen, welche natürlichen Personen hinter Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Rechtsgestaltungen stehen. Damit sollen kriminelle Personen, die juristische Gestaltungen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen, entdeckt werden.

Das Transparenzregister ist eine Datensammlung, mit der jede natürliche Person identifiziert werden kann, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder andere Rechtsgestaltungen stehen. Zum 01.01.2020 wurden das GwG und damit insbesondere auch die Regelungen zum Transparenzregister geändert. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte rund um das Transparenzregister dar, deren Bedeutung noch vielfach unbekannt oder unterschätzt ist.

1. Bestehende Pflichten: Zur Meldung Verpflichtete

Nach § 20 (1) GwG sind folgende Gesellschaften bzw. Vereinigungen zur Meldung an das

Transparenzregister verpflichtet:

  • GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG,

  • eingetragene Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen),

  • OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaften,

  • Treuhänder oder Verwalter sonstiger Rechtsgestaltungen.

Meldepflichtig ist damit im Grundsatz jede Gesellschaft mit Ausnahme der GbR.

2. Was bzw. wer muss gemeldet werden?

Die Mitteilungspflicht im Transparenzregister zielt darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht. Hierbei verwendet das Gesetz den Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“, der in § 3 GwG näher definiert wird. Nach § 3 GwG sind wirtschaftlich Berechtigte immer natürliche Personen. Im Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten mit folgenden Angaben gemeldet werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, u. U. auch Staatsangehörigkeit. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten folgende natürliche Personen:

  • Anteilseigner, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,

  • Stimmrechtsinhaber, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren,

  • Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. durch Treuhand-, Poolvereinbarungen oder Stimmbindungsverträge).

Eine mittelbare Beteiligung wird einer natürlichen Personen zugerechnet, sofern die Person die tatsächliche Kontrolle an der zwischengeschalteten Gesellschaft innehat. Dies wird angenommen, sofern die Person über 50 % der Kapital- und Stimmrechte an der zwischengeschalteten Gesellschaft hält.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Treuhandgestaltungen zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten z. B. der Stifter einer Treuhandstiftung als Treugeber, ein Stiftungsvorstand, eine begünstigte natürliche Person, jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine wirtschaftliche Verteilung ausübt.

3. Meldefrist

Die Mitteilung muss elektronisch eingereicht werden und hätte bis spätestens zum 01.10.2017 im Transparenzregister erfolgen müssen. Ab diesem Zeitpunkt ist nachzuverfolgen, wer wirtschaftlich Berechtigter war bzw. ist. Falls zum 01.10.2017 keine Eintragung vorgenommen wurde, ist sie nachzuholen.

4. Ausnahmen von der Meldepflicht (Meldefiktion)

Nach § 20 Abs. 2 GwG muss keine Meldung an das Transparenzregister erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • alle notwendigen Angaben müssen aus öffentlich verfügbaren Registern z. B. dem Handelsregister oder dem Unternehmensregister, elektronisch abrufbar sein.

  • bei GmbHs greift die Meldefiktion, wenn die Gesellschafterliste elektronisch hinterlegt ist, alle Angaben nach § 40 GmbHG enthalten und die Angaben korrekt sind.

  • bei Personengesellschaften greift die Meldefiktion nur in Ausnahmefällen, da im Handelsregister lediglich die Haftsumme und nicht die Pflichteinlage bzw. der Kapitalanteil ersichtlich sind. Die Meldefiktion könnte z. B. bei der Ein-Personen-GmbH & Co. KG oder der GmbH & Co. KG ohne wirtschaftlich Berechtigten greifen. Eine genaue Prüfung ist erforderlich.

5. Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 100.000,00 EUR. Außerdem sollen bestandskräftige Bußgeldentscheidungen fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben.

6. Einsichtnahme in das Transparenzregister

Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister sind Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden berechtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die zur Meldung Verpflichteten zur Einsichtnahme berechtigt.

7. Handlungsempfehlung

Die Eintragung ins Transparenzregister kann auch von einem Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) vorgenommen werden. Zunächst prüfen wir gerne für Sie, ob Sie zur Meldung verpflichtet sind oder die Meldefiktion greift. Falls eine Meldung notwendig ist, übernehmen wir auch die Eintragung ins Transparenzregister für Sie, sagen Sie uns hierfür einfach Bescheid.

Version : 16. oct. 2020