Umstrukturierung von Unternehmen
Ein als kleines Start-up gegründetes Einzelunternehmen hat sich erfolgreich etabliert, ist gewachsen und hat seine Tätigkeit erheblich ausgeweitet. Dies bringt höhere Haftungsrisiken für den Inhaber mit sich. Der Gründer möchte deshalb die Rechtsform des Unternehmens ändern, um sein Privatvermögen vor einer Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens zu schützen.
Ein Einzelunternehmer möchte eine weitere Person an seinem Unternehmen beteiligen (z.B. eines seiner Kinder, um die Nachfolge sicherzustellen). Dazu soll eine gemeinsame Gesellschaft gegründet werden, die das Einzelunternehmen übernehmen und fortführen soll.
Die Gesellschafterstruktur eines bereits bestehenden Unternehmens soll verändert werden. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn verdiente Mitarbeiter durch Erhalt von Gesellschaftsanteilen an das Unternehmen gebunden werden sollen, oder wenn zum Zwecke der Kapitalbeschaffung ein oder mehrere Investoren beteiligt werden sollen.
Ein Unternehmen hat neben seinem bisherigen, klassischen Geschäftsfeld in den letzten Jahren einen weiteren Geschäftsbereich aufgebaut. Die Gesellschafter wollen diesen nun rechtlich aus dem Unternehmen herauslösen, um die einzelnen Geschäftsbereiche hinsichtlich ihrer Haftungsrisiken zu trennen und den neuen Geschäftsbereich bei Gelegenheit besser verkaufen zu können.
Eine Gesellschaft hat vor einigen Jahren ein anderes Unternehmen erworben und betreibt dieses bislang als Tochtergesellschaft. Nunmehr soll die Tochtergesellschaft mit der Hauptgesellschaft vereint werden.
Ein Unternehmer hat mehrere Gesellschaften und möchte die Beteiligungen daran in einer Holdinggesellschaft bündeln, um damit verbundene steuerliche Vorteile nutzen zu können.
Ein Unternehmer möchte seine Gesellschaft zum Zweck der Unternehmensnachfolge und vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter übertragen. Das Betriebsgrundstück, auf dem die GmbH tätig ist, befindet sich jedoch nicht im Besitz der GmbH, sondern im persönlichen Eigentum des Unternehmers, sodass eine sog. Betriebsaufspaltung vorliegt. Es soll auf die beiden anderen Kinder des Unternehmers übertragen werden, und zwar möglichst so, dass es nicht zu einer Aufdeckung und Versteuerung der darin enthaltenen stillen Reserven kommt.
Der Gesellschafter einer GmbH möchte seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen und fragt sich, welche steuerliche Auswirkungen dies im Hinblick auf die GmbH hat und wie diese ggf. durch eine Umstrukturierung vermieden werden können.
Das gesellschaftsrechtliche Referat von VOELKER berät Unternehmer und Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen bei und im Zusammenhang mit derartigen Umstrukturierungen. Egal ob es um
eine Verschmelzung, Spaltung oder einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz,
eine Umstrukturierung durch Einbringung oder Anwachsung von Gesellschaftsanteilen,
die Beteiligung weiterer Gesellschafter, direkt oder im Wege einer stillen Beteiligung o.ä.,
die Errichtung von Holding- oder Konzernstrukturen,
die Vermeidung einer ungewollten Aufdeckung stiller Reserven bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung
oder sonstige Veränderungen geht – ausgehend von Ihren Zielen suchen wir für Sie den optimalen Wege dorthin und setzen diesen dann zielgerichtet und pragmatisch für Sie um!
Wie die oben genannten Beispiele zeigen, sind Umstrukturierungen häufig (auch) steuerlich motiviert. Daneben bergen sie allerdings auch steuerliche Risiken: So ist bei Umwandlungen und Einbringungen darauf zu achten, dass diese im Regelfall steuerneutral gewünscht sind, also ohne Aufdeckung der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven. Außerdem sollte der Anfall von Grunderwerbsteuer bei Vorhandensein von betrieblichen Grundstücken dabei möglichst vermieden werden.
VOELKER bezieht bei der Beratung von Umstrukturierungen daher stets auch die steuerliche Perspektive mit ein, durch eigene Expertise und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.